1.8.2018: Haftung bei Gefälligkeiten?
BGH, Urteil v. 26.4.2016 – VI ZR 467/15 (NJW-RR 2017, 272)
Mit Urteil v. 26.4.2016 hat der VI. Zivilsenat des BGH (VI ZR 467/15) entschieden, dass der Gefällige, der einen Schaden verursacht, durchaus hafte, wenn er haftpflichtversichert und der Schaden versicherungsrechtlich abgedeckt sei. Denn in einem solchen Fall sei eine Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung regelmäßig nicht anzunehmen. Ob das Urteil überzeugt, soll im Folgenden untersucht werden.
Ausgangslage:
Nicht selten verabreden die Parteien eine unentgeltliche Tätigkeit wie bspw. eine unentgeltliche Verwahrung des Haustieres oder das Bewässern des Gartens während einer urlaubs- oder berufsbedingten Abwesenheit. Gerade wegen der Unentgeltlichkeit wäre es unbillig, wenn der „Gefällige“ in gleichem Maße leistungsverpflichtet oder gar (bei einem Schadenseintritt) schadensersatzpflichtig wäre wie jemand, der die gleiche Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet. Folgerichtig sieht das BGB zahlreiche Haftungsprivilegierungen zugunsten des unentgeltlich Tätigen vor wie z.B. eine Beschränkung der Haftung des unentgeltlich tätigen Verwahrers. Dieser hat gem. § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Gemäß § 277 BGB bedeutet das, dass eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit (und erst recht bei Vorsatz) gegeben ist. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Haftungsprivilegierung bei unentgeltlicher Tätigkeit, etwa im Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB), weil es dort an einer entsprechenden Regelung fehlt.
Nicht im Gesetz geregelt sind bloße Gefälligkeiten im gesellschaftlichen Bereich, etwa die Zusage, den Nachbarn mit dem Auto mit in die Stadt zum Einkauf zu nehmen. Wird dann nicht daran gedacht, den Nachbarn mitzunehmen, und muss dieser deswegen ein Bus- oder Bahnticket kaufen, wird kaum jemand auf die Idee kommen, von Schadensersatzansprüchen zu reden.
Mit Blick auf Leistungs-, aber auch Schadensersatzpflichten kann es im Einzelfall daher von erheblicher Bedeutung sein, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliegt. Entscheidend ist der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich in einer bestimmten Art und Weise rechtlich binden (und Verantwortung übernehmen) zu wollen. Dieser ist subjektiv-objektiv zu ermitteln. Sollten die Beteiligten mit Hilfe übereinstimmender Erklärungen bestimmte Vereinbarungen treffen, ist der jeweilige Rechtsbindungswille evident und keinesfalls zu problematisieren. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Wille der Beteiligten über die Rechtsbindung nicht feststellbar ist (vgl. nur BGH NJW 1974, 1705, 1706 - „Lottogemeinschaft“; BGHZ 21, 102, 106 f.). In einem solchen Fall ist fraglich, ob ein Rechtsbindungswille besteht und nach welchen Kriterien er zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung stellt zur Ermittlung des Rechtsbindungswillens (unter Zugrundelegung der §§ 133, 157 BGB) auf den objektiven Empfängerhorizont ab: Kann dieser unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) auf einen Rechtsbindungswillen schließen, ist ein solcher auch dann anzunehmen, wenn der Erklärende innerlich einen entgegenstehenden Willen hatte (BGH NJW 1974, 1705, 1706; BGHZ 21, 102, 106 f.; 56, 204, 210), vgl. R. Schmidt, BGB AT, Rn. 268.
In die „Geschichte“ eingegangen ist der „Lotto-Fall“ (BGH NJW 1974, 1705):
Fünf Bekannte hatten sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen. Der wöchentliche Einsatz betrug 10 DM pro Person, die von B, einem der Teilnehmer, eingesammelt wurden. Es wurde verabredet, dass B bestimmte, zuvor festgelegte Zahlen ankreuze, die Tippzettel im eigenen Namen ausfülle und sie bei der Annahmestelle abgebe. Zu einer Ausspielung im Oktober 1971 versäumte er es jedoch, die Tippzettel abzugeben. Nachdem sich nach der Ziehung herausgestellt hatte, dass die verabredeten Zahlen zu einem Gewinn von insgesamt 10.550 DM geführt hätten, machten drei der Mitglieder gegen B ihre Gewinnanteile geltend.
Wäre in diesem Fall Gesellschaftsrecht (i.S.d. §§ 705 ff. BGB) anwendbar oder läge eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten vor mit dem Inhalt, dass sich B rechtlich verpflichtete, die Tippzettel wie verabredet auszufüllen und abzugeben, wäre wegen Pflichtverletzung Schadensersatz denkbar (§ 280 I BGB;
immerhin mit der Haftungsprivilegierung aus § 708 BGB).
Jedoch hat der BGH entschieden, aus einer „Lottogemeinschaft“ ergebe sich nicht ohne weiteres, dass auch eine rechtliche Bindung insoweit bestehe, als einer der Mitspieler es übernommen habe, die Spielscheine in der verabredeten Weise auszufüllen und bei einer Annahmestelle einzureichen. Soweit ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Wille der Beteiligten nicht feststellbar sei, könne dies nur unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geprüft werden (BGH NJW 1974, 1705, 1706 mit Verweis auf BGHZ 21, 102, 106 f.; 56, 204, 210). Indizien, die auf einen Rechtsbindungswillen und damit auf einen (Gefälligkeits-)Vertrag schließen lassen, seien
die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck,
ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung,
die bestehende Interessenlage sowie
der Wert der anvertrauten Sache.
Danach sei entscheidend, ob die Annahme einer entsprechenden Rechtspflicht und das sich daraus ergebende Schadensersatzrisiko auch für B unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der übernommenen Geschäftsbesorgung zumutbar sei. Das müsse vorliegend verneint werden. Es sei umgekehrt für die Mitspieler zumutbar, die Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die von den Mitspielern getroffene Abrede verstoße, hinzunehmen. Es müsse hingenommen werden, dass der beauftragte Spieler das Ausfüllen einmal vergesse, wegen anderer Verpflichtungen daran gehindert werde oder versehentlich andere als die verabredeten Zahlen ankreuze. Zugleich sei die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwachse, äußerst klein – so wie die Chance eines hohen Gewinns. Wenn sich aber die geringe Gewinnchance verwirkliche, könnte der Gewinn eine außergewöhnliche Höhe erreichen und die wirtschaftliche Existenz des beauftragten Spielers vernichten. Dies müssten sich die anderen Spieler redlicherweise entgegenhalten lassen. Diesen sei bewusst, dass eine Spielgemeinschaft allgemein mit dem Ziel verabredet werde, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnchance etwas zu erhöhen. Ihnen sei aber auch klar, dass keiner der Spieler ein mitunter existenzvernichtendes Risiko wissentlich übernehmen wolle. Das Glücksspiel bleibe ein Spiel und damit ein freies, außerhalb wirtschaftlicher Zwecke und Notwendigkeiten stehendes Handeln. Rechtlicher Zwang und Schadensersatz, wie sie sonst zum Schutz wesentlicher Interessen und Güter notwendig seien, seien damit nicht vereinbar.
Handelt es sich um Abreden, die ausschließlich im gesellschaftlich-sozialen Bereich anzusiedeln sind, wie das regelmäßig bei einer Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft der Fall ist, spricht man von reinen Gefälligkeitsverhältnissen (BGH NJW 2015, 2880; BGH NJW-RR 2017, 272; Stadler, BGB AT, § 17 Rn. 17; Wolf/Neuner, BGB AT, § 28 Rn. 17; Boecken, BGB AT, Rn. 188). In diesen Fällen will sich der Gefällige auch aus der (maßgeblichen) Sicht des objektiven Beobachters in der Rolle des Erklärungsempfängers i.d.R. gerade nicht rechtlich binden, somit keine Willenserklärung abgeben und keine vertraglichen Pflichten eingehen. Es fehlt der genannte Rechtsbindungswille.
(Weitere)
Beispiele sind (R. Schmidt, BGB AT, Rn. 284): Einladung zu einer Feier, zum Essen oder zu einer Angeltour; Versprechen, einen Brief in den Briefkasten einzuwerfen (zumindest im Grundsatz); die (nicht regelmäßige) unentgeltliche Mitnahme im Auto (sog. Gefälligkeitsfahrt, vgl. dazu BGH NJW 2015, 2880 f.; nicht aber bei regelmäßigen Fahrgemeinschaften etwa zur Arbeitsstätte); Versprechen, ein Kleidungsstück von der Reinigung abzuholen; Bereitschaft, das Haus eines abwesenden Bekannten oder Verwandten zu beaufsichtigen (zumindest im Grundsatz); Bereitschaft, den Garten des Nachbarn während dessen Urlaubsreise zu bewässern
In Fällen dieser Art mangelt es i.d.R. an einem Rechtsbindungswillen und damit am vertraglichen Schuldverhältnis. Der Gefällige will sich weder zur Leistung verpflichten noch besondere Sorgfaltspflichten beachten. Er haftet daher weder auf Erfüllung noch auf vertraglichen oder vertragsähnlichen Schadensersatz, hat umgekehrt aber ebenfalls keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz (BGH NJW 2015, 2880 f.). Hiervon unberührt bleibt aber (in beide Richtungen) die Möglichkeit der Schadensersatzpflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, bspw. wegen einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder wegen Vorliegens eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB – sog. EBV). Hier ist aber zu beachten, dass nicht jeder Schaden ersatzfähig ist. So werden reine Vermögensschäden von § 823 I BGB nicht erfasst; im Rahmen des § 826 BGB, der auch reine Vermögensschäden erfasst, ist die erforderliche Schädigungsabsicht kaum zu beweisen; bei § 823 II BGB ist die Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlich, was bei fahrlässiger Beschädigung einer Sache nicht denkbar ist (die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar). Auch Ansprüche aus EBV bestehen nicht, wenn der Besitzer gutgläubig ist (vgl. § 993 I a.E. BGB). Kommt es aber zu einem von § 823 I BGB erfassten Schaden, stellt sich die Frage, ob die Annahme eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses mit der Folge des Ausschlusses einer vertraglichen Haftung nicht Einfluss auf die deliktische Haftung (also auf die Haftung aus unerlaubter Handlung) ausübt.
Dem hier zu besprechenden Urteil lag folgender Sachverhalt
zugrunde (leicht verändert, um Problem zu fokussieren): Während des Sommerurlaubs seines Nachbarn N übernahm es G, dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Absprachegemäß bewässerte G den Nachbargarten mit einem an den Außenhahn des Hauses des N montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der darauffolgenden Nacht löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch vom Außenhahn. In der Folge trat eine erhebliche Menge Leitungswasser aus, lief in das Gebäude des N und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Es entstand ein Schaden von rund 12.000,- €, den N nunmehr gegenüber G geltend macht.
Lösungsgesichtspunkte:
Ein möglicher Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(GoA, §§ 677 ff. BGB) liegt nicht vor. Zwar haftet der Geschäftsführer nach den allgemeinen Regeln (§ 677 i.V.m. §§ 280 ff.; §§ 823 ff. BGB) auf Schadensersatz, wenn er im Rahmen der Geschäftsausübung schuldhaft seine Pflichten aus § 677 oder § 681 BGB verletzt (sog. Ausführungsverschulden) und aus dieser Pflichtverletzung ein adäquat kausaler Schaden des Geschäftsherrn entsteht. Allerdings handelte G nicht „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ i.S.d. § 677 BGB. Denn G war ja gerade „beauftragt“, den Garten zu bewässern.
In Betracht kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB unter dem Aspekt einer vertraglichen Pflichtverletzung. G versäumte es, den Gartenschlauch drucklos zu machen, und verursachte so den Wasserschaden. Jedoch dürfte es an dem für § 280 I BGB erforderlichen Schuldverhältnis fehlen. Zwar kommt als Schuldverhältnis der Auftrag (§ 662 BGB) in Betracht, jedoch erfolgte – wie der BGH zu Recht angenommen hat – die Versorgung des Nachbarhauses einschließlich der Bewässerung des Gartens durch G im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses, da es an einem für einen Auftrag (der eine Haftung wegen Pflichtverletzung begründet hätte) erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kämen daher keine vertraglichen, sondern allenfalls deliktische Ansprüche
in Betracht (BGH NJW-RR 2017, 272, 273).
Anspruchsgrundlage hierfür könnte § 823 I BGB sein. G hat fahrlässig den Wasserschaden verursacht. Es stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung i.S.d. § 276 II BGB dar, einen Gartenschlauch nicht drucklos zu machen. Da G aber unentgeltlich, d.h. im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe, handelte, stellt sich die Frage nach einer Haftungsprivilegierung. Allgemein sieht die Rechtsordnung Haftungsprivilegierungen bei unentgeltlichen Verträgen vor, so z.B. bei §§ 521, 599 und 690 BGB (Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bzw. eigenübliche Sorgfaltspflicht), die aus Wertungsgesichtspunkten auch bei der deliktischen Haftung greifen, um die Haftungsprivilegierung nicht auszuhebeln. Vorliegend besteht aber kein Vertragsverhältnis. Selbst wenn ein Auftragsverhältnis bestanden hätte, hätte keine Haftungsprivilegierung bestanden, die auf das Deliktsrecht durchgeschlagen hätte. Eine analoge Anwendung von Haftungsprivilegierungstatbeständen auf Gefälligkeitsverhältnisse wird in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke abgelehnt (BGH NJW-RR 2017, 272, 273 mit Verweis auf BGH VersR 1992, 1145, 1147).
Der BGH erwägt aber eine Haftungsbeschränkung durch ergänzende, auf einer Hypothese beruhende Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB. Voraussetzung sei aber grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert hätte und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (BGH NJW-RR 2017, 272, 273 mit Verweis u.a. auf BGH VersR 1979, 136, 137; 1980, 426, 427; a.A. Medicus/Petersen BR, Rn. 369; Wolf/Neuner BGB AT, § 28 Rn. 25. Zur Figur der ergänzenden Vertragsauslegung vgl. R. Schmidt, BGB AT, Rn. 418 f.). Davon könne aber nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei. Denn eine Haftungsbeschränkung, die die Haftpflichtversicherung des Schädigers entlastet (und damit den Geschädigten belastet), entspreche regelmäßig nicht dem Willen der Beteiligten (BGH NJW-RR 2017, 272, 273 mit Verweis u.a. auf BGH VersR 1993, 1092, 1093; 1992, 1145, 1147).
Keinesfalls sei ein Haftungsverzicht allein deswegen anzunehmen, weil der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen. Ein Haftungsausschluss komme aber dann in Betracht, wenn der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz habe, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestünde und darüber hinaus besondere Umstände vorlägen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen ließen (BGH NJW-RR 2017, 272, 274 mit Verweis u.a. auf BGH VersR 1993, 1092, 1093).
Daraus folgt:
Ist der Schädiger nicht privathaftpflichtversichert und müsste daher selbst für Schäden aufkommen, ist von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung (d.h. Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) auszugehen. Ist der Schädiger aber haftpflichtversichert und ist der Schaden versicherungsrechtlich abgedeckt, ist eine Haftungsbeschränkung regelmäßig nicht anzunehmen. In diesem Fall kommt es auf die Frage nach dem Maß des Verschuldens (einfache oder grobe Fahrlässigkeit) nicht an.
Stellungnahme:
Es mutet auf den ersten Blick seltsam an, den konkludenten Haftungsausschluss bzw. die konkludente Haftungsprivilegierung vom Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung aufseiten des Schädigers abhängig zu machen. Auf dieser Grundlage könnte man auch einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsprivilegierung annehmen für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden über die (obligatorische) Gebäudeversicherung regulieren kann. Das aber lehnt der BGH explizit ab mit dem Argument, dass anderenfalls die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung im Ergebnis zulasten des Geschädigten ginge und das Haftungsrisiko sich von dem Verursacher des Schadens und dessen Haftpflichtversicherung ungerechtfertigt auf die (Gebäude-)Versicherung des Geschädigten verschöbe (BGH NJW-RR 2017, 272, 274). Das überzeugt schon deshalb nicht, weil man mit dem Argument (keine Verschiebung des Haftungsrisikos zulasten der Versicherung) dann generell die Möglichkeit einer konkludenten, im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmenden Haftungsprivilegierung im Verhältnis Schädiger/Geschädigter ablehnen müsste.
R. Schmidt
(1.8.2018)