Im Folgenden werden die wichtigsten Definitionen – geordnet nach Straftatbeständen – dargestellt.
A. Prüfungsschema Totschlag (§ 212 StGB)
I. Tatbestand1. Objektiver Tatbestand - Tatsubjekt (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter)
- Tatobjekt (ein anderer Mensch)
- Tathandlung (die Tötung)
- Eintritt des Erfolgs und Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (Kausalität)
- Erfolgszurechnung (Lehre von der objektiven Zurechnung)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, mindestens dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
Insbesondere können Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB) die Rechtswidrigkeit entfallen lassen.
III. Schuld
Insbesondere können Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), Notwehrexzess (§ 33 StGB) und entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) zum Wegfall des Schuldvorwurfs führen.
IV. Weitere Strafbarkeitsbedingungen/Strafzumessungsregeln
- Besonders schwerer Fall (§ 212 II StGB)
- Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
B. Definitionen zu § 212 StGB
Tatsubjekt
(der Täter) kann jedermann sein. Tatopfer
kann nur ein anderer Mensch sein; der Suizid (die Selbsttötung) ist für den Suizidanten folglich nicht tatbestandlich. Das Menschsein beginnt im Strafrecht mit Beginn der Geburt
(d.h. bei der vaginalen Geburt im Zeitpunkt des Einsetzens der Eröffnungswehen; bei operativer Entbindung (Kaiserschnitt; Sectio) ist der Zeitpunkt des ärztlichen Eingriffs, also die chirurgische Öffnung des Uterus entscheidend, siehe nur BGH NJW 2021, 645, 647). Der noch ungeborene Mensch (der Nasciturus) kann – unabhängig von der Frage, ob er schon Träger des Grundrechts auf Leben ist – also nicht Opfer eines Tötungsdelikts i.S.d. §§ 211 ff. StGB sein; zu seinem Schutz greifen ausschließlich die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 f. StGB).
Tathandlung
ist die Tötung, wobei diese nicht auf den Tot"schlag" begrenzt ist. Jede zum Tod führende Handlung ist tatbestandsmäßig, solange sie kausal ist und dem Handelnden zugerechnet werden kann.
Subjektiv
ist (wegen § 15 StGB) Vorsatz
erforderlich. Es genügt dolus eventualis. In Abgrenzung zur Fahrlässigkeit bzw. Körperverletzung stellt der BGH in st. Rspr. auf die sog. „Billigungstheorie“ ab, die kognitive und voluntative Elemente berücksichtigt. Der Täter muss zumindest
- den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennen
(Wissenselement; kognitives Element)
- und billigend in Kauf nehmen, d.h. sich mit dem Todeserfolg abfinden
(Wollenselement; voluntatives Element) (vgl. nur BGH NStZ 2020, 288; NStZ 2020, 217, 218).
Vertraut der Täter indes ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass der als möglich angesehene Erfolg nicht ein-tritt, führt das entweder zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), wenn das Opfer stirbt, oder zu den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB), wenn das Opfer überlebt.
Bei der Abgrenzung zwischen
Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz
verlangt der BGH von den Instanzgerichten eine umfassende Gesamtwürdigung (vgl. § 261 StPO) aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall.