aktuelles-2018-neuregelungen-des-kaufrechtlichen-nacherfuellungsanspruchs-zum-1-1-2018

Beiträge 2018


1.1.2018: Neuregelung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs zum 1.1.2018

Im Zuge der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Aus- und Wiedereinbauverpflichtung des Verkäufers im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung (EuGH NJW 2011, 2269 ff.; BGH NJW 2012, 1073 ff.) hat der Gesetzgeber durch Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren v. 28.4.2017 (BGBl I 2017, 969) mit Wirkung zum 1.1.2018 eine umfassende Neuregelung u.a. des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs verabschiedet. Systematisch eingebettet, ergibt sich folgende neue Rechtslage (in Bezug auf den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch):


Rechte bei Vorliegen eines Sachmangels
Ist die Sache mangelhaft, gewährt § 437 BGB dem Käufer folgende Rechte, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt:

  1. Der Käufer kann nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen.
  2. Der Käufer kann nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern.
  3. Der Käufer kann nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

1. Systematik der Mängelrechte
Die o.g. Aufzählung darf aber nicht insoweit verstanden werden, als seien die Rechte vom Käufer frei wählbar. Aus §§ 323 Abs. 1 i.V.m. 440 BGB ergibt sich vielmehr, dass der Käufer – jedenfalls im Grundsatz – zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, nachzuerfüllen, bevor er den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann. Die Gewährung der Möglichkeit zur Nacherfüllung ist eine Obliegenheit des Käufers. Erst wenn der Käufer dem Verkäufer (durch Fristsetzung, vgl. §§ 440 bzw. 323 Abs. 1 BGB) die Möglichkeit zur Nacherfüllung gewährt und der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlschlägt bzw. unzumutbar (vgl. §§ 439 Abs. 4, 440 BGB) bzw. unmöglich (§ 275 BGB) ist, kann der Käufer weitergehende Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen.

Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des Kaufrechts. Es gilt der Grundsatz: Vorrang der Nacherfüllung vor den anderen Gewährleistungsrechten. Lediglich, wenn weder die Beseitigung des Mangels noch die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache in Betracht kommen, die Nachbesserung fehlschlägt, der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Mangelbeseitigung für den Verkäufer unverhältnismäßig (vgl. § 439 Abs. 4 BGB) wäre, stehen dem Käufer das Recht der Minderung des Kaufpreises sowie der Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

2. Recht auf Nacherfüllung
Wie ausgeführt, besteht das Recht auf Nacherfüllung aus zwei Varianten, der Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung des Mangels, §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. Der Käufer hat ein Wahlrecht (vgl. § 439 Abs. 1 BGB: „...nach seiner Wahl“). Eine Beschränkung des Wahlrechts (etwa durch AGB) ist grds. unzulässig (vgl. § 309 Nr. 8 b) bb) BGB), weil anderenfalls die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen werden würde. Der Käufer kann also grds. frei wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (defekten) Sache haben möchte. Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) entschieden, kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist.

Beispiel 1: Verlangt der Käufer einer Waschmaschine aufgrund eines Defekts die Lieferung einer neuen Maschine, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler etwa durch Ersetzen eines Bauteils behoben werden kann. Hier kann dann der Verkäufer auf Nachbesserung (Reparatur) bestehen.

Beispiel 2: Umgekehrt kann das Nachbesserungsverlangen unzumutbar sein, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt oder die Durchführung in einer externen Werkstatt für den Verkäufer eine wesentlich höhere Belastung darstellen würde. Hier kann dann der Verkäufer auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) bestehen.

Bevor aber der Käufer den Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung auffordern kann, muss er ihm die Kaufsache zur Überprüfung der geltend gemachten Mängel am rechten Ort, d.h. am Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung stellen, damit der Verkäufer die Möglichkeit erhält, die Sache dahingehend zu untersuchen, ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich besteht und ob dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (BGH NJW 2017, 2758, 2759 f.). Zudem soll der Verkäufer dadurch in die Lage versetzt werden, Art und Weise der Mangelbeseitigung zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Käufer abzustimmen (BGH a.a.O.). Dementsprechend ist der Verkäufer grds. nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, wenn dieser ihm nicht die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Freilich kann der Käufer die Bereitschaft, die Sache zur Prüfung des geltend gemachten Sachmangels zur Verfügung zu stellen, mit seinem Nacherfüllungsverlangen verbinden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH befindet sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung (und damit der Ort zur Prüfung des geltend gemachten Mangels) – solange die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren und keine besonderen Umstände vorliegen – am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB), regelmäßig also am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers (BGH a.a.O.). Erfüllungsort ist der Ort, an dem die geschuldete Leistung (hier: die Nacherfüllung) zu erbringen ist.

a. Lieferung einer mangelfreien Sache
Lieferung einer mangelfreien Sache bedeutet, dass der Verkäufer eine andere, mangelfreie und damit vertragsgemäße Sache liefern muss („Ersatzlieferung“).

aa. Gattungsschuld versus Stückschuld
Bei einer sog. Gattungsschuld kommt die Variante der Nachlieferung einer mangelfreien Sache stets in Betracht. Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach generellen, also allgemeinen Merkmalen (Typ, Sorte, Gewicht, Farbe, Herkunft, Jahrgang) bestimmt ist. Hier ist Ersatzlieferung (d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache) so lange möglich, bis die Gattung erschöpft ist. Ist das Schuldverhältnis auf den Vorrat des Schuldners begrenzt, beschränkt sich das Recht auf Nacherfüllung auf diesen Vorrat.

Beispiel: K kauft im Geschäft des V eine Flasche 2009er Bordeaux. Zuhause nach dem Öffnen der Flasche stellt K fest, dass der Wein korkig ist.

Hier kann K grds. Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung (Lieferung einer anderen, korkfreien Flasche des 2009er Bordeaux) verlangen, sofern der Wein noch lieferbar ist. Lediglich, wenn dies nicht der Fall oder die Beschaffung für V unzumutbar sein sollte, wird V hinsichtlich der Nacherfüllungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB). Das „Freiwerden von der Leistungspflicht“ bedeutet aber nicht, dass V keine Verantwortung übernehmen müsste. Bei Verschulden (vgl. § 276 BGB) ist er gem. § 275 Abs. 4 BGB, der auf §§ 280, 283-285, 311a und 326 BGB verweist, zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei einer sog. Stückschuld (Speziesschuld) kommt die Variante der Nachlieferung grds. nicht in Betracht. Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist. Die Verbindlichkeit des Schuldners bezieht sich i.d.R. nur auf diesen individualisierten Gegenstand. Geht dieser unter, tritt grds. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ein mit der Folge, dass der Schuldner frei wird von seiner Leistungsverpflichtung. Eine Ersatzlieferung scheidet damit grds. aus (und es kommen sofort die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt in Betracht).

Beispiel: K kauft von V dessen 5 Jahre alten Wagen. Zwei Monate nach der Übergabe ist das Getriebe defekt. 

Hier kann K keine Nachlieferung verlangen, weil sich die Verbindlichkeit des V auf diesen konkreten Wagen bezog. V ist von seiner Nachlieferungspflicht befreit, § 275 Abs. 1 BGB. Zur möglichen Nachbesserung (Reparatur, vgl. soeben; zur Minderung des Kaufpreises, zum Rücktritt und zur Schadensersatzpflicht vgl. sogleich.

Abzug neu für alt? Liegt eine Gattungsschuld vor und hat der Käufer das Recht auf Nachlieferung, stellt sich die Frage, ob der Käufer Anspruch auf Lieferung einer neuen Sache aus der Gattung hat oder ob der Verkäufer eine gebrauchte, aber generalüberholte bzw. aufgearbeitete Sache liefern darf. Gegen das Recht auf Lieferung einer Neusache spricht, dass der Käufer in diesem Fall jedenfalls dann zu Unrecht bereichert wäre, wenn er die bisherige Sache bereits ausgiebig genutzt (und verschlissen) hat. Dann erscheint es in der Tat unbillig, wenn der Käufer jetzt zum „Nulltarif“ eine neue Sache erhält. Virulent wird das Problem, wenn es beim Hersteller zwischenzeitlich eine Produktüberarbeitung oder einen Modellwechsel gegeben hat und der Verkäufer nicht mehr über ein Neugerät der bisherigen Generation verfügt. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass der Käufer selbst in diesem Fall die Lieferung einer nagelneuen Sache verlangen kann, wenn von Anfang an ein neues Produkt geschuldet war.

Sollte der Verkäufer zur (Nach-)Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet sein, kann er im Gegenzug jedenfalls die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen (§ 439 Abs. 5 BGB). Daneben hat der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen oder Ersatz für die bisherige Nutzung der mangelhaften Sache. Das gilt aber nicht im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 475 Abs. 3 BGB). In diesem Fall hat der Verkäufer weder einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen noch einen Ersatzanspruch. Der Verbraucher hat also keine „Entschädigung“ für die Nutzung der zurückgegebenen Sache zu leisten.

Beispiel: Verbraucher K kauft beim Händler H ein neues Smartphone mit Standardausstattung (= Gattungskauf). Wegen diverser Mängel verlangt er Nachlieferung, worauf sich H einlässt.

In diesem Fall kann H wegen § 475 Abs. 3 BGB keine Entschädigung für die Nutzung des zurückgegebenen Smartphones verlangen.

Weiterführender Hinweis: Geht es nach erfolgter Rückgabe der Sache um eine Wertersatzpflicht, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Zunächst stellt sich die Frage nach dem Nutzungsersatz im Rahmen des kaufrechtlichen Nachlieferungsanspruchs. Auch hier ist wiederum zu unterscheiden:
  • Verlangt der Käufer einer mangelhaften Sache Nachlieferung, muss er die mangelhafte Sache zurückgeben (§ 439 Abs. 5 BGB). Daneben hat er Geldersatz in Bezug auf die Nutzungen der mangelhaften Sache zu leisten (Nutzungsersatz bzw. Ersatz für die Gebrauchsvorteile), sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
  • Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist im Rahmen der Nachlieferung kein Wertersatz hinsichtlich der zurückgegebenen mangelhaften Sache für deren Nutzung zu leisten (vgl. § 475 Abs. 3 BGB
  • Von diesen Nutzungsersatzfragen in Bezug auf die zurückgegebene Sache bei einem Nachlieferungsanspruch zu unterscheiden ist die Frage nach dem Wertersatz (Nutzungsersatz) im Rahmen des (gesetzlichen) Rücktrittsrechts und des verbraucherschützenden Widerrufsrechts
  • Tritt der Käufer gem. § 437 Nr. 2 Var. 1 BGB vom Kaufvertrag zurück, greift nicht nur die Rückgewährpflicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern auch die Pflicht, gezogene Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB – „Nutzungsersatz“). Können die Nutzungen ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden, ist statt der Herausgabe nach § 346 Abs. 1 BGB Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu leisten. Unter diese Regelung fallen v.a. die Gebrauchsvorteile (so jedenfalls nach BGH NJW 2009, 427, 428), die die Benutzung einer Sache mit sich bringt.
  • Handelt es sich um eine Rückgabe der Sache nach ausgeübtem verbraucherschützendem Widerrufsrecht (etwa gem. § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB im Fernabsatz), hat gem. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust zu leisten, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der nicht notwendig war.

bb. Besonderheiten beim Tierkauf
Bei einem Haustier ist wegen der individuellen Eigenschaften (Geschlecht, Farbe des Fells, Aussehen, Charaktereigenschaften etc.) i.d.R. nicht von einer Austauschbarkeit und damit nicht von einem Gattungskauf, sondern von einem Stückkauf auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien von einer Austauschbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend ausgegangen sind, was – wenn überhaupt – nur bei nicht individualisierbaren Kleintieren anzunehmen sein dürfte. In der Regel darf aber von einem Stückkauf ausgegangen werden.

Beispiel: K (Verbraucherin) kauft von einer Züchterin Z einen Mopswelpen. Einige Wochen nach der Übergabe stellt sich heraus, dass der Hund an einem Gendefekt leidet, der sich in epileptischen Anfällen zeigt (Fall nach LG Ingolstadt 31.5.2017 – 33 O 109/15).

Dass in diesem Fall ein Sachmangel besteht, der bereits (da angeboren) zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, steht außer Frage. Eine Nachlieferung kann K nicht verlangen, da es sich um einen Stückkauf (und um eine nicht vertretbare Sache) handelt. Eine Nachbesserung kommt von vornherein nicht in Betracht, da ein Gendefekt nicht behoben werden kann. Es bleiben daher Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt. Ggf. besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz (hier: Kosten der tiermedizinischen Versorgung). Das setzt aber Verschulden (Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf den Gendefekt) auf Seiten der Z voraus.


b. Mangelbeseitigung
Alternativ zur (Nach-)Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache kommt eine Mangelbeseitigung in Betracht. Diese ist sowohl bei einer Gattungsschuld als auch bei einer Stückschuld denkbar, da es um die Reparatur geht.

Beispiel bei einer Gattungsschuld: K kauft im Geschäft des V ein neues Notebook „von der Stange“. Nach zwei Wochen ist die Festplatte defekt. - Hier kann K Nacherfüllung in Form von Nachbesserung (Reparatur) verlangen.

Beispiel bei einer Stückschuld: K kauft das gebrauchte Notebook des V. Nach zwei Wochen ist die Festplatte defekt. - Auch hier kann K Nacherfüllung in Form von Nachbesserung (Reparatur) verlangen.

c. Anzahl der Nachbesserungsversuche
Wie bereits erwähnt, kommen nach der gesetzlichen Systematik Folgerechte wie Minderung und Rücktritt erst in Betracht, wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen oder gescheitert ist. Das wirft die Frage auf, wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer gewähren muss, bevor er die genannten Folgerechte geltend machen kann. § 440 S. 2 BGB gibt hierauf keine abschließende Antwort. Die Vorschrift geht lediglich davon aus, dass jedenfalls nach dem 2. Nachbesserungsversuch die Nacherfüllung als gescheitert gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion: Die Nacherfüllung gilt nach dem 2. erfolglosen Nachbesserungsversuch grds. als gescheitert mit der Folge, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist setzen muss, um den Rücktritt zu erklären oder ggf. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets 2 Nachbesserungsversuche zu gewähren wären. Es muss dem Käufer auch möglich sein, weitere Folgerechte (Minderung, Rücktritt) nach dem gescheiterten 1. Nachbesserungsversuch geltend zu machen oder sogar Folgerechte ohne Fristsetzung geltend zu machen, obwohl kein einziger Nachbesserungsversuch gewährt wurde. Es kommt stets auf den Einzelfall an („Art der Sache oder des Mangels oder sonstige Umstände“). So muss der Käufer dem Verkäufer keinen (zweiten) Nachbesserungsversuch einräumen, wenn er ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Verkäufer es nicht innerhalb der gesetzten Frist geschafft hat, den Mangel zu beheben. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen. In der Praxis ist dem Käufer aber zu empfehlen, dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen, es sei denn, der Verkäufer hat sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen. In diesem Fall ist es regelmäßig unzumutbar, dem Verkäufer einen nochmaligen Nachbesserungsversuch gewähren zu müssen.

Beispiel: Käufer K kauft beim Gebrauchtwagenhändler V einen 3 Jahre alten Audi Q5. Drei Monate später ergeben sich Probleme bei den Bremsen. K bringt den Wagen zu V mit der Bitte, sich um das Problem zu kümmern. V wechselt lediglich die Bremsflüssigkeit, ignoriert aber die Risse an den Bremsscheiben.

In diesem Fall waren der Nachbesserungsversuch derart untauglich und das Fehlverhalten des V derart eklatant, dass es K unzumutbar ist, V erneut den Wagen anzuvertrauen. Daher ist nach dem gescheiterten 1. Nachbesserungsversuch der Weg frei für die Folgerechte Minderung, Rücktritt, Schadensersatz.


d. Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

Für die Praxis sehr bedeutsam ist auch die Frage nach der Beweislast. Nach der Rechtsprechung trägt der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, geht auch das zulasten des Käufers (BGH NJW 2009, 1341).

e. Kosten der Nacherfüllung
Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wie durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ deutlich wird, ist die Aufzählung nicht abschließend. Dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung entsprechend hat der Verkäufer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, d.h. er muss die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung stehenden Kosten übernehmen.

Beispiele: Gemäß § 439 Abs. 2 BGB kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass dieser die Kosten für den Paketdienst übernimmt, der die mangelbehaftete Sache zum Verkäufer transportiert. Und der Käufer eines Gebrauchtwagens kann verlangen, dass der Verkäufer die Kosten für die Überführung des mangelhaften Wagens zum Ort des Verkäufers trägt, jedenfalls sofern Erfüllungsort der Ort des Verkäufers (Wohnsitz; Geschäftssitz) ist (siehe dazu sogleich). 

Der Käufer, der den Transport zum Verkäufer übernimmt bzw. übernehmen muss (dazu sogleich), hat in jedem Fall einen Kostenerstattungsanspruch. Nach - nach bisheriger, d.h. bis zum 31.12.2017 geltender Gesetzeslage - Auffassung des BGH kann er aber auch – sofern er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist – einen Vorschuss der Transportkosten verlangen (siehe BGH NJW 2017, 2758, 2759 f.). Das entspricht dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots (die Nacherfüllung hat ja auf Kosten des Verkäufers zu erfolgen). Um das Unentgeltlichkeitsgebot nicht zu gefährden, kann der Käufer, der die Sache zum Verkäufer verbringen muss, grds. schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn müsste der Käufer in Vorleistung treten und die Sache zunächst auf seine Kosten zum Verkäufer verbringen, könnte dies ihn von der Geltendmachung seines Nacherfüllungsanspruchs abhalten, weil er allein durch die Vorleistung mitunter finanziell belastet würde und zudem die Rückzahlung (Erstattungsanspruch) einfordern müsste. Denn ist durch die Geltendmachung von Mängelrechten das Vertragsverhältnis zum Verkäufer ohnehin belastet, dürfte der Verkäufer nicht gerade erfreut sein, auch noch die Transportkosten erstatten zu müssen. Dies könnte die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs erschweren. Für Verbrauchsgüterkäufe (Käufer einer beweglichen Sache ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB) hat der Gesetzgeber mit der seit dem 1.1.2018 geltenden Regelung des § 475 Abs. 6 BGB den Transportkostenvorschuss als Gesetzesrecht erlassen. Danach kann der Verbraucher von dem Unternehmer für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

Der Anspruch auf Transportkostenvorschuss gewinnt noch stärker an Bedeutung, wenn über das Vermögen des Verkäufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht: Müsste der Käufer die mangelbehaftete Sache dem Verkäufer zunächst auf eigene Kosten zusenden, liefe er Gefahr, auch noch auf diesen Kosten sitzen zu bleiben. Die Übernahme einer solchen Gefahr wäre mit dem Zweck des § 439 Abs. 2 BGB nicht vereinbar.

f. Zur-Verfügung-Stellen der Sache zwecks Prüfung
Es erklärt sich von selbst, dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zwecks Prüfung der Mangelbehaftetheit zur Verfügung stellen muss. Denn der Verkäufer muss ja Gelegenheit haben, die behaupteten Mängel zu prüfen und das weitere Vorgehen mit dem Käufer abzustimmen. Die einzige Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob es genügt, wenn der Käufer schlicht anbietet, der Verkäufer könne am Wohnort des Käufers die Sache besichtigen, oder ob der Käufer die Sache zwecks Prüfung zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers verbringen muss. Juristisch gesprochen geht es um die Frage nach dem Erfüllungsort der Nacherfüllung. Haben die Parteien diesbezüglich keine Absprache getroffen, wird man regelmäßig den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers annehmen müssen (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB). Das gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Neu- oder Gebrauchtwagenhändler mit Werkstattanbindung handelt, weil der Verkäufer so am allerbesten die Prüfung und ggf. sogleich die Mangelbeseitigung vornehmen kann. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf und ist nach dem soeben Gesagten Nacherfüllungsort der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers, wäre wegen § 476 Abs. 1 BGB eine abweichende Vereinbarung zudem nicht zulässig. Freilich genügt es, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, die Sache abzuholen, bzw. wenn der Käufer nach Erhalt eines Transportkostenvorschusses (s.o.) die Sache zum Erfüllungsort der Nacherfüllung versendet. Die Aufforderung zur Prüfung kann (wie sich aus BGH NJW 2017, 2758, 2759 f. ergibt) auch mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung verbunden werden.  

Beispiel: Käuferin K kauft beim 300 km entfernten Gebrauchtwagen-händler V zum Preis von 4.000 € einen 8 Jahre alten Pkw. Kurze Zeit nach der Übergabe treten starke klackernde Geräusche am Motor sowie eine starke Rauchentwicklung auf. K macht gegenüber V den Mangel geltend, erklärt die Bereitschaft, V könne den Wagen jederzeit zwecks Mangelfeststellung prüfen, und verlangt, dass V den Wagen bei K abhole, da dieser nicht fahrbereit sei. Hilfsweise bietet K an, den Wagen zwecks Prüfung (und Reparatur) zu V transportieren zu lassen, wenn dieser einen Transportkostenvorschuss i.H.v. 250 € leiste. Da V jedoch nicht reagiert, fordert K ihn unter Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung auf (Fall nach BGH NJW 2017, 2758).

Hier hat K alles Erforderliche getan: Sie hat gegenüber V die Bereitschaft erklärt, die Sache zwecks Prüfung, ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich besteht, zur Verfügung zu stellen. Dass sie diese Bereitschaft mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung verband, ist unschädlich. Denn V müsste ja auch zwecks Prüfung des Mangels und Abstimmung des weiteren Vorgehens (und nicht nur zwecks Reparatur) die Kosten für das Verbringen des Wagens zum Erfüllungsort der Nacherfüllung vorschießen. Stellt sich dann nach Prüfung des Sachverhalts heraus, dass der geltend gemachte Mangel besteht, ist V zur Nacherfüllung (hier: Reparatur) verpflichtet, ohne dass K (erneut) eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung aussprechen müsste.


Für die Praxis ist zu empfehlen: Der Käufer sollte den Verkäufer zunächst auf den (möglichen) Mangel hinweisen und diesem Gelegenheit zur Prüfung der Angelegenheit geben. Bietet der Verkäufer dann nicht schon von sich aus die Abholung der Sache an, muss der Käufer dem Verkäufer gegenüber die Bereitschaft erklären, ihm die (vermeintlich) mangelhafte Sache zuzusenden. Dies darf er dann gem. § 475 Abs. 6 BGB auch von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. In Abhängigkeit von dem Verhalten des Verkäufers stellt sich die weitere Rechtslage wie folgt dar:

  • Holt der Verkäufer die Sache ab oder leistet zumindest einen Transportkostenvorschuss, damit der Käufer – sofern ihm dies auch aus anderen Gründen zumutbar ist – die Sache zum Erfüllungsort der Nacherfüllung verschicken kann, ist insoweit der Regelung des § 439 Abs. 1 und 2 BGB Genüge getan.
  • Weigert sich der Verkäufer, die Sache abzuholen oder einen Transportkostenvorschuss zu leisten, eröffnet dies den Weg des Käufers zum Rücktritt bzw. zur Minderung des Kaufpreises oder gar zum Schadensersatz, da die Weigerung, die Sache abzuholen oder zumindest einen Transportkostenvorschuss zu leisten, der (Nach-)Erfüllungsverweigerung gleichsteht und dies den Weg zu den Folgerechten eröffnet.

Selbstverständlich ist es dem Käufer unbenommen, auf einen Transportkostenvorschuss zu verzichten, mit der Rücksendung der Sache zunächst in Vorleistung zu treten und anschließend einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Um dem nachträglichen Einwand des Verkäufers zu entgehen, die vom Käufer aufgewendeten Transportkosten seien überhöht gewesen, zeigt der BGH dem Käufer die Möglichkeit auf, den Verkäufer vorab zu informieren, welche Art des Transports er beabsichtige und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstünden. Biete der Verkäufer keine günstigere Alternative an, könne dieser dem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die aufgewendeten Kosten seien nicht erforderlich gewesen (BGH NJW 2011, 2278 ff.).

g. Ort der Nacherfüllung
Wie bereits angesprochen, kann sich – unabhängig von der Kostentragung bzgl. des Verbringens der Kaufsache zum Nacherfüllungsort – die Frage stellen, an welchem Ort die Nacherfüllung geschuldet ist. Dies kann der Wohnort/Geschäftssitz des Käufers oder der Wohnort/ Geschäftssitz des Verkäufers sein. Letztlich geht es um die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer verlangen kann, dieser habe die mangelbehaftete Sache beim Käufer abzuholen, oder ob der Käufer die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zum Verkäufer zu schaffen hat.

Beispiel: Verbraucher K kauft beim Autohändler V einen Neuwagen. Drei Wochen nach der Übergabe treten an der Elektronik einige Mängel auf. K fordert daher V unter Setzung einer Frist zur Abholung des Wagens zum Zwecke der Mangelbeseitigung auf. V ist der Meinung, K müsse den Wagen zu V bringen, und verweigert die Abholung. Nach fruchtlosem Fristablauf tritt K vom Kaufvertrag zurück und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen (Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das hier aufgeworfene Kernproblem betrifft die Frage, an welchem Ort der Verkäufer die Nacherfüllung vorzunehmen hat. Es geht um den sog. Erfüllungsort bzw. Leistungsort bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung.

  • Ist bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung der Erfüllungsort bzw. Leistungsort am Wohnsitz des Käufers, konnte K zu Recht von V verlangen, den Wagen zum Zwecke der Mangelbeseitigung abzuholen. Dann wäre auch der Rücktritt zulässig gewesen, weil die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen war (vgl. §§ 440 S. 1 und 323 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Zudem hätte K dann auch die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen können.
  • Darf der Verkäufer die Nacherfüllung an seinem Ort vornehmen, konnte V zu Recht von K verlangen, den Wagen zum Zwecke der Mangelbeseitigung vorbeizubringen. Dann wäre der Rücktritt unzulässig gewesen, weil K keine ordnungsgemäße Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt hätte. K hätte dann auch nicht die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen können.

Nach Auffassung des BGH ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht nach der allgemeinen Regelung über den Erfüllungsort in § 269 Abs. 1 BGB zu ermitteln (BGH NJW 2011, 2278 ff.; NJW 2017, 2758, 2759 f.). Danach ist in erster Linie die von den Parteien getroffene Vereinbarung entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen (§ 269 Abs. 1 BGB). Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

Vorliegend fehlt es an einer diesbezüglichen Parteiabsprache. Eine solche wäre auch gar nicht zulässig, weil von der gesetzlichen Regelung (zu der ja auch § 439 Abs. 2 BGB gehört) abweichende Vereinbarungen zulasten von Verbrauchern gem. § 476 Abs. 1 BGB nicht getroffen werden dürfen. Demnach ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des V, wenn sich nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, etwas anderes ergibt (§ 269 Abs. 1 BGB). Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen maßgebenden Umständen zählen die Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und Handelsbräuche, speziell im Kaufrecht aber auch das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Durchführung des Transports oder dessen Organisation für den Käufer mit sich bringt. Diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB fußt auf einer Richtlinie des EU-Rechts (EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), wonach die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

Im vorliegenden Fall könnte man daher meinen, dass die Aufforderung des K, V solle den Wagen zwecks Nacherfüllung abholen, genügte, da der Transport eines (mitunter nicht fahrbereiten) Wagens zum Verkäufer eine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher darstellt.

Andererseits ist es nicht unüblich, dass Kunden ihre Reklamationen generell am Sitz des Verkäufers unter Vorlage der mangelbehafteten Sache vorbringen, wobei das freilich nicht für den Fernabsatz („Internetkauf“ mit Versand der Ware an den Wohnort des Käufers) gilt. Beim Fahrzeugkauf vom Händler besteht die Besonderheit, dass Nachbesserungsarbeiten i.d.R. technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers erfordern, die wegen der dort vorhandenen materiellen oder personellen Möglichkeiten sinnvoll nur an dessen Betriebsort vorgenommen werden können (so ausdrücklich der BGH a.a.O.).

Daher stellt der Transport des mangelbehafteten Kfz an den Firmensitz des Verkäufers für den Käufer jedenfalls dann keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, wenn der Sitz des Verkäufers nicht so weit vom Wohnort des Käufers entfernt ist, dass diesem ein Transport oder wenigstens dessen Organisation nicht zumutbar ist (BGH a.a.O.).

Ob auch für K eine Transportpflicht bestand oder zumindest dessen Organisation zu erheblichen Unannehmlichkeiten geführt hätte, hängt also maßgeblich von der Entfernung zum Betriebsort des V ab bzw. von der Möglichkeit, den Transport zu organisieren. War es also K zumindest möglich, ohne größere Umstände den Transport des Wagens zu V zu organisieren (etwa durch Beauftragung eines Speditionsunternehmens, zumal K ein Transportkostenvorschuss zustand), genügte die schlichte Aufforderung gegenüber V, dieser solle den Wagen bei K abholen, nicht.

Da K lediglich den V aufgefordert hat, den Wagen zum Zweck der Nacherfüllung abzuholen, war er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.


h. Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung
Geht es um die Nachbesserung einer Sache, die der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelbehafteten Sache und ebenfalls die Kosten für den Einbau der fehlerfreien Ersatzsache (bzw. der reparierten Originalsache) übernehmen muss. Nach bisheriger (d.h. bis zum 31.12.2017 geltender) Systematik des Gewährleistungsrechts der §§ 434 ff. BGB gehörten der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der als Ersatz gelieferten oder reparierten Sache jedenfalls dann nicht zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung, wenn dies unverhältnismäßig i.S.d. § 439 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 BGB a.F. war. Somit war er auch nicht zur diesbezüglichen Kostenübernahme verpflichtet. Solche „Folgekosten“ wurden nach der Gesetzessystematik dem Verkäufer vielmehr nur dann aufgebürdet, wenn er über einen Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig haften muss.

Beispiel: K kaufte im Fliesengeschäft des V Bodenfliesen für seine Gewerberäume. Er ließ sie sodann von einem Werkunternehmer verlegen. Kurze Zeit später wiesen die Bodenfliesen Kratzer und Verfärbungen auf. Es stellte sich heraus, dass die Bodenfliesen nicht für Gewerberäume geeignet sind. V stellte dies auch gar nicht in Abrede, sondern räumte ein, dass ein Lagermitarbeiter aus Versehen falsche Fliesen ausgeliefert habe.

Ein Kaufvertrag und ein Sachmangel liegen vor. Die Fliesen wiesen nicht die vereinbarten bzw. vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften auf. K hat daher jedenfalls einen Anspruch auf Nachlieferung vereinbarungsgemäßer Fliesen. Dies könnte jedoch den Interessen des K nicht genügen. Denn das eigentliche Problem bereitet die Frage, ob K die Entfernung der mangelhaften Fliesen und das Verlegen der neuen Fliesen selbst übernehmen muss (bzw. die Kosten dafür zu tragen hat) oder ob er dies von V verlangen kann. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung regelten dies nicht, sodass K lediglich die Nachlieferung verlangen konnte und die Austauschkosten insoweit selbst zu tragen hatte. Der Verkäufer konnte die Nacherfüllung komplett verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (siehe § 439 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 BGB a.F.), was in den sog. Flieseneinbaufällen regelmäßig der Fall sein dürfte. Die Kosten für das Entfernen der mangelhaften Fliesen und das Verlegen der nachgelieferten Fliesen konnten jedoch als Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 281, 280 BGB geltend gemacht werden. Das gem. § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Vertretenmüssen (Verschulden i.S.d. § 276 BGB) ergab sich aus dem Umstand, dass der Lagermitarbeiter die Fliesen verwechselt hatte, was dem V gem. § 278 BGB zugerechnet wurde.

Hätte ein Verschulden aber nicht vorgelegen (etwa, weil die Fliesen nicht verwechselt worden wären, sondern weil es sich um einen für V nicht erkennbaren Fabrikationsfehler gehandelt hätte), hätte K der Schadensersatzanspruch nicht zugestanden. Und wegen der bis zum 31.12.2017 geltenden Gesetzeslage hätte er die Aus- und Einbaukosten auch nicht im Rahmen eines (verschuldensunabhängigen) Nacherfüllungsanspruchs geltend machen können. 


Ging es um einen Verbrauchsgüterkauf, also um einen Kauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (siehe § 474 Abs. 1 S. 1 BGB), hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer sehr wohl die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelbehafteten Sache und ebenfalls die Kosten für den Einbau der fehlerfreien Ersatzsache (bzw. der reparierten Originalsache) übernehmen muss (BGH NJW 2012, 1073 ff.). Der Hintergrund für diese von der Systematik der §§ 437, 439 BGB abweichende Rechtsprechung liegt in einer zuvor vom EuGH (NJW 2011, 2269 ff.) vorgenommenen Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der EU (RL 1999/44 EG). Diese geht in Art. 3 Abs. 3 von der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung aus. Grundsätzlich soll der Verbraucher nicht mit Kosten belastet werden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht angefallen wären. Müsste der Verbraucher also die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Einbau der reparierten Sache bzw. gelieferten mangelfreien Ersatzsache tragen, hätte er Kosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht angefallen wären. Er wäre also im Fall der Mangelhaftigkeit der Sache belastet. Das möchte Art. 3 Abs. 3 der RL 1999/44/EG im Grundsatz verhindern. Allerdings sieht Art. 3 Abs. 3 S. 1 der RL zum Schutz des Unternehmers auch vor, dass der Verbraucher eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur verlangen kann, sofern dies für den Unternehmer nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 der RL gilt eine Nacherfüllung als unverhältnismäßig, wenn sie beim Verkäufer Kosten verursachen würde, die

  • angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,
  • unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
  • nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.

Der EuGH hat entschieden, dass die Nachlieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasse. Art. 3 Abs. 3 der RL schließe jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird (EuGH NJW 2011, 2269, 2274; siehe auch BGH NJW 2012, 1073, 1075).

In Umsetzung dieses EuGH-Urteils hat das denn auch der BGH hinsichtlich § 439 Abs. 1 Var. 2 BGB entschieden. In richtlinienkonformer Auslegung erfasse die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache. Der BGH erkennt aber auch, dass dies für den Verkäufer unverhältnismäßig sein kann. Er hat daher – entgegen dem Wortlaut des § 439 BGB, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 der RL – eine Beschränkung der Kostenübernahme vorgenommen. Der Verkäufer habe das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung im Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags seien insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich sei zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt werde. Folge daraus ist:

  • Der Unternehmer ist grds. verpflichtet, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden wäre.
  • Erst, wenn sich der Verkäufer (wegen Unzumutbarkeit der mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten) weigert, muss er sowohl die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache als auch die Kosten für den Einbau der fehlerfreien Ersatzsache (bzw. der reparierten Originalsache) übernehmen (BGH NJW 2012, 1073 ff.), jedoch nur in angemessener Höhe. Darüber, was im Einzelfall „angemessen“ ist, besteht Unklarheit. Ein entscheidendes Gericht wird sich gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 der RL v.a. an Art und Schwere des Mangels im Vergleich zum Wert der mangelfreien Sache unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit orientieren.

Beispiel: Wäre im obigen Fliesenfall K also ein Verbraucher gewesen, hätte er nach der Systematik der §§ 439 ff. BGB ebenfalls keinen Aufwendungsersatzanspruch gehabt, dies allerdings hätte Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie nicht entsprochen. In Abweichung zum Wortlaut des § 439 BGB war K daher ein Aufwendungsersatzanspruch zu gewähren, der wegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 der RL jedoch auf einen für V angemessenen Betrag zu reduzieren war.

Mit Wirkung zum 1.1.2018 hat der Gesetzgeber die ausgeführte EuGH- und BGH-Rechtsprechung in Gesetzesrecht überführt und einen „erweiterten Nacherfüllungsanspruch“ eingeführt. Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. (der aufgrund seiner Stellung im allgemeinen Kaufrecht übrigens nicht auf Verbrauchsgüterkaufverträge begrenzt ist, sondern für alle Kaufverträge gilt) ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Es geht also um einen Aufwendungsersatzanspruch, der der Systematik des Nacherfüllungsanspruchs folgend kein Verschulden des Verkäufers hinsichtlich des Mangels voraussetzt.

Beispiel: K kauft beim Ersatzteilehändler V einen generalüberholten Motor für sein gewerblich genutztes Auto. Den Motor lässt er von einer Werkstatt ordnungsgemäß einbauen. Drei Wochen später weist der Motor einen kapitalen Schaden auf. K fordert V unter Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung auf. V ist der Meinung, K müsse den Motor wieder ausbauen (lassen) und zu ihm bringen, damit er ihn repariere.

Bei einem Austauschmotor handelt es sich um eine Sache, die gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache (hier: in das Auto) eingebaut wird. Dass K den Motor nur deshalb kaufte, um diesen in sein Auto einzubauen, steht außer Zweifel. Daher muss gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB V die Kosten für den Ausbau des Motors und dessen Versand zu V übernehmen. Ihm bleibt aber die Einwendung des § 439 Abs. 4 S. 1 BGB, wonach er die Nacherfüllung (und damit auch die Übernahme der Kosten für den Ausbau des defekten Motors und den Einbau des reparierten Motors bzw. eines mangelfreien Motors) verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall blieben K „nur“ das Minderungsrecht und das Rücktrittsrecht. Lediglich bei Verschulden des V hätte K auch einen Anspruch auf Schadensersatz.


Die Verpflichtung des Verkäufers zum Kostenersatz für Aus- und Wiedereinbau im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs besteht gemäß der auf den ersten Blick nicht klaren Formulierung in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB aber nur dann, wenn der Käufer die sich später als mangelhaft herausstellende Sache „gutgläubig“ in eine andere Sache eingebaut hat, d.h. er also den Mangel weder kannte noch grob fahrlässig nicht kannte. Anders formuliert: Wegen der Bezugnahme in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB auf § 442 Abs. 1 BGB ist die Verpflichtung des Verkäufers zum Kostenersatz für Aus- und Wiedereinbau im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Beispiel: K kauft beim Ersatzteilehändler V neue Bremsscheiben für sein gewerblich genutztes Auto. Die Bremsscheiben lässt er von einer Werkstatt ordnungsgemäß einbauen, obwohl diese bezweifelt, dass die Bremsscheiben über eine Zulassung für das Fahrzeug verfügen, und dies K auch so mitgeteilt hatte. Bei der Hauptuntersuchung drei Wochen später weist der Prüfingenieur K auf diesen Mangel hin und verweigert die Erteilung der Prüfplakette.

In diesem Fall ist muss V nicht gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB V die Kosten für den Ausbau der falschen (und damit mangelhaften) Bremsscheiben sowie für den Einbau richtiger Bremsscheiben übernehmen, da K aufgrund der von der Werkstatt geäußerten Zweifel an der Zulassung der Bremsscheiben grob fahrlässig gehandelt hat.


Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gilt ergänzend bzw. abweichend die Regelung des § 475 Abs. 4 S. 2 BGB. Sind die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der reparierten bzw. nachgelieferten mangelfreien Sache unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrags sind gem. § 475 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Das entspricht der im Lichte des Art. 3 Abs. 3 S. 2 der RL ergangenen Rechtsprechung des BGH.

Beispiel: Verbraucher K kauft beim Ersatzteilehändler V einen generalüberholten Motor für sein Auto. Den Motor lässt er von einer Werkstatt ordnungsgemäß einbauen. Drei Wochen später weist der Motor einen kapitalen Schaden auf. K fordert V unter Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung auf. V ist der Meinung, K müsse den Motor wieder ausbauen (lassen) und zu ihm bringen, damit er ihn repariere.

Da es sich bei einem Austauschmotor um eine Sache handelt, die gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache (hier: in das Auto) eingebaut wird, und K den Motor nur deshalb kaufte, um diesen in sein Auto einzubauen, muss gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB V die Kosten für den Ausbau des Motors und dessen Versand zu V übernehmen. Sollte dies den V unverhältnismäßig belasten, kann er die Einwendung des § 475 Abs. 4 S. 2 BGB geltend machen und den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken, der sich nach der Art und der Schwere des Mangels im Vergleich zur mangelfreien Sache unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit bemisst. 

Beschränkt der unternehmerische Verkäufer den ihm gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch auf einen angemessenen Betrag, greift gem. § 475 Abs. 5 BGB die Regelung des § 440 BGB.  Der Käufer kann also - ohne eine Frist setzen (oder eine angemessene Zeit abwarten) zu müssen - vom Kaufvertrag zurücktreten.

Immerhin kann gem. § 445a BGB der auf diese Weise in Anspruch genommene Verkäufer einer neu hergestellten Sache die ihm im Verhältnis zu seinem Käufer zu erstattenden Aufwendungen von seinem Lieferanten ersetzt verlangen (sog. Rückgriff, dazu unten), ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

Fazit: Bei einem Kauf, der kein Verbrauchsgüterkauf ist, kann der Verkäufer die Kostenübernahme bzgl. des Ausbaus der defekten Sache und des Einbaus der reparierten bzw. nachgelieferten Ersatzsache wegen Unverhältnismäßigkeit gänzlich verweigern. Demgegenüber reduzieren sich beim Verbrauchsgüterkauf auf Einwendung des Verkäufers hin die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der reparierten bzw. nachgelieferten mangelfreien Sache immerhin auf einen „angemessenen“ Betrag, wenn die volle Inanspruchnahme des Verkäufers diesen unangemessen belastete. Das folgt aus der Gesetzessystematik, die die Beschränkung des Aufwendungsersatzes nur in § 475 Abs. 4 S. 2 BGB enthält, nicht aber in § 439 Abs. 3 und 4 BGB. Macht der unternehmerische Verkäufer von seinem Beschränkungsrecht nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB Gebrauch, kann gem. § 475 Abs. 5 BGB i.V.m. § 440 S. 1 BGB der Verbraucher – ohne eine Frist setzen (oder eine angemessene Zeit abwarten) zu müssen – vom Kaufvertrag zurücktreten, nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern oder nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


i. Aufwendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache
Nach herrschender Rechtsansicht sind auch Aufwendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache erfasst, weil das damit verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen ist. Aus diesem Grund sind auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das zur Ermittlung des Mangels in Auftrag gegeben wurde, nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2014, 2351) Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 2 BGB und daher zu ersetzen, ohne dass es auf ein Verschulden des Verkäufers für den Mangel ankäme, wie das der Fall wäre, wenn man die Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition ansähe.  


j. Kein Ausschluss des Rechts auf Nacherfüllung
Schließlich darf das Recht auf Nacherfüllung nicht ausgeschlossen sein. Der Ausschluss kann sich aus dem Gesetz oder aufgrund von Parteivereinbarung ergeben. Ausschlussgründe können sein:

  • Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
Da eine unmögliche Leistung nicht erbracht werden kann, wäre es sinnlos, dem Käufer einen durchsetzbaren Anspruch auf Nacherfüllung zuzusprechen. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in § 275 Abs. 1 BGB, der auch auf die Nacherfüllung i.S.v. § 439 BGB anwendbar ist, formuliert, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird, soweit diese für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Beschränkt sich die Unmöglichkeit auf eine Art der Nacherfüllung, also entweder auf die Nachlieferung oder auf die Nachbesserung, ist der Nacherfüllungsanspruch nur insoweit und in Bezug auf diesen Teil ausgeschlossen („soweit“ in § 275 Abs. 1 BGB). Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die noch mögliche Art der Nacherfüllung. Ist diese für den Verkäufer ebenfalls unmöglich, wird er nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Nacherfüllungspflicht gänzlich frei.
  • Unzumutbarkeit nach § 439 Abs. 4 BGB („unverhältnismäßig“).
Nach § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten realisierbar ist. Anhaltspunkte sind das Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Die Kappungsgrenze liegt wohl bei 130% des Kaufpreises.

Beispiel: Käufer K kauft im Geschäft des V ein neues Smartphone zum Preis von 350,- €. Zwei Monate nach der Übergabe ist das Display defekt.

Sollte die Reparatur des Smartphones nicht mehr als 130% vom Kaufpreis betragen, darf und muss V die Reparatur durchführen, sofern diese von K verlangt wird. Sollten die Kosten der Reparatur darüberliegen, darf V das Nacherfüllungsrecht des K auf Nachlieferung beschränken. 
  • Kenntnis des Käufers vom Mangel (Vorsatz; aber auch grob fahrlässige Unkenntnis, es sei denn, Verkäufer war arglistig), § 442 Abs. 1 BGB.
Kannte der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel, sind seine Rechte wegen eines Mangels (und damit auch sein Recht auf Nacherfüllung) ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Kenntnis setzt positives Wissen bezüglich des Mangels voraus. Der Kenntnis gleichgesetzt ist grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel. In diesem Fall kann der Käufer Rechte wegen des Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel: Verkäufer V inseriert seinen 3 Jahre alten VW Beetle 1.2 TSI in einer Internetverkaufsbörse zu einem Preis von 12.000,- €. Interessent K nimmt zu V Kontakt auf und erklärt sofort, dass er den Wagen für 11.500,- € nehme, wenn V den Wagen zu K liefere. V ist irritiert und schlägt K vor, er solle doch zunächst einmal vorbeikommen und den Wagen zur Probe fahren. K erwidert jedoch, dass dies nicht nötig sei. Daraufhin nimmt V das Angebot des K an. Zwei Monate nach der Übergabe meldet sich K bei V und macht Sachmängelrechte geltend wegen eines angeblichen Motorschadens. 

Hier kannte K bei Vertragsschluss zwar nicht den (eventuellen) Mangel, es liegt aber in jedem Fall grob fahrlässige Unkenntnis vom (eventuellen) Mangel vor. Denn beim Kauf eines Kraftfahrzeugs soll dieses besichtigt und bei Gestattung durch den Verkäufer auch zur Probe gefahren werden. V hat eine vorherige Probefahrt sogar ausdrücklich angeboten. Dass V den (angeblichen) Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Wagens übernommen hat (vgl. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB), ist nicht ersichtlich. Es lag daher allein in der Risikosphäre des K, den Wagen „blind“ zu kaufen.
  • Vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung (soweit zulässig, vgl. §§ 444 und 476 BGB und AGB-Recht; vgl. auch § 377 Abs. 1 HGB)
Nach Möglichkeit wird der Verkäufer versuchen, Sachmängelrechte auszuschließen. Das Gesetz gestattet den vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung jedoch nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen.

3. Rückgriff des Verkäufers gegen den Lieferanten
Wird ein Letztverkäufer von seinem Käufer wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen, stellt sich für ihn regelmäßig die Frage, ob er seinen Lieferanten in Regress nehmen kann. Wäre eine Regressnahme ausgeschlossen, träfe dies den Letztverkäufer mitunter existenzgefährdend. Daher hat der Gesetzgeber in § 445a Abs. 1 BGB geregelt, dass der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er im Verhältnis zu seinem Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB sowie nach § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte. Voraussetzung ist, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer (also regelmäßig zum Zeitpunkt der Übergabe nach § 446 BGB oder beim Versendungskauf gem. § 447 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson) vorhanden war. Die Beweislast hierfür trägt der Verkäufer. Ist also der Mangel erst später beim Verkäufer entstanden oder gelingt dem Verkäufer der Beweis, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn vorhanden war, nicht, berechtigt dies den Verkäufer nicht zur Regressnahme.

Beispiel: V verkaufte an K einen Neuwagen für dessen Gewerbebetrieb. Aufgrund werksseitig manipulierter Motorsteuerungssoftware musste V nacherfüllen.

Hier kann V von seinem Lieferanten die Kosten, die er für die Nacherfüllung aufbringen musste, gem. § 445a Abs. 1 BGB erstattet verlangen. Dass die manipulierte Motorsteuerungssoftware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs an V (und damit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) installiert war, dürfte außer Frage sein.  

Handelt es sich beim letzten Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf, gilt die Beweislastumkehr nach § 477 BGB auch für Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette, wenn die Schuldner Unternehmer sind (§ 478 Abs. 3 BGB i.V.m. § 478 Abs. 1 BGB).

Bei gebrauchten Sachen gelten die vorgenannten Ausführungen zum Regress nicht. In diesem Fall bleiben nur die allgemeinen Mängelrechte.

R. Schmidt (2.1.2018)




Share by: