Aktuelles 2019 Notwehr gegen Drohnen?

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01.09.2019: Notwehr gegen Drohnen?

AG Riesa, Urt. v. 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19 (MMR 2019, 548)

Mit Urteil v. 24.04.2019 hat das AG Riesa (9 Cs 926 Js 3044/19) entschieden, dass das Überfliegen eines eingehegten Grundstücks mit einer zur Observation bzw. Ausspähung geeigneten Drohne in 5-15 m Höhe eine Notstandslage i.S.d. § 228 BGB begründe. Schieße dann der Betroffene die Drohne ab, sei er wegen § 228 BGB gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der Wert der Drohne bei 1.500 € liege; der Abwehrschaden stehe zu der von der Drohne ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis. Jedenfalls dann, wenn die Drohne nicht vom Eigentümer operiert werde, sei eine Notwehr gem. § 32 StGB nicht gegeben, da diese Vorschrift nur Verteidigungshandlungen gestatte, die sich ausschließlich gegen Rechtsgüter des Angreifers richteten. Ob das Urteil überzeugt, soll im Folgenden untersucht werden.

Ausgangslage: Wie bei R. Schmidt, Strafrecht AT, 20. Aufl. 2018, Rn. 309 beschrieben, steht bei Befolgung des dreistufigen Deliktsaufbaus auf der ersten Stufe die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands. Der Tatbestand beschreibt typisches Unrecht in einer abstrakten Weise und der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass derjenige, der den Tatbestand erfüllt, auch rechtswidrig handelt. Aus diesem Grund ist die Rechtswidrigkeit im Regelfall durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert. Gleichwohl gibt es Situationen, in denen die Erfüllung eines Tatbestands kein Unrecht darstellt, weil dem Täter ein Erlaubnissatz zur Seite steht. Kann sich derjenige, der einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, also auf einen anerkannten Rechtfertigungsgrund stützen, begeht er kein Unrecht. Rechtfertigungsgründe können sich nicht nur aus dem StGB ergeben, sondern auch aus anderen Teilrechtsgebieten. Denn auch für die Rechtfertigungsgründe gilt der Grundsatz der „Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“: Was zivil- oder verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann strafrechtlich nicht verboten sein. Erlaubnisse und Freistellungen, aber auch Rechtfertigungsgründe aus dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht können daher auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgründe fungieren. Daran knüpft das AG Riesa an, indem es § 228 BGB als Rechtfertigungsgrund heranzieht. Ob aber der zivilrechtliche Notstand gem. § 228 BGB tatsächlich der richtige Rechtfertigungsgrund ist oder ob auf den strafrechtlichen Notstand gem. § 34 StGB oder gar auf Notwehr gem. § 32 StGB abzustellen gewesen wäre, bedarf der näheren Untersuchung. Eine kurze Übersicht über diese Rechtfertigungsgründe soll die Unterscheide aufzeigen:
  • Notwehr nach § 32 StGB: Unter „Notwehr“ versteht das Gesetz die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 II StGB). Dieser Rechtfertigungsgrund beruht auf der Erwägung, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
  • Erforderlich ist zunächst eine Notwehrlage, d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
    • Unter einem Angriff versteht man das willensgetragene Verhalten eines Menschen, welches ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzen droht oder verletzt. Ein Angriff eines Tieres kann also grds. keine Notwehrlage begründen.
    • Als notwehrfähiges Rechtsgut kommt jedes rechtlich geschützte Interesse oder Gut des Notwehrübenden oder eines anderen in Betracht. Dazu zählen jedenfalls alle Individualrechtsgüter, u.a. Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre und das Persönlichkeitsrecht.
    • Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Sog. Dauergefahren sind also nicht geeignet, das Notwehrrecht auszulösen.
    • Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
  • Notwehrhandlung: Jede mit Verteidigungswillen ausgeübte Verteidigungshandlung, die (objektiv) erforderlich und (normativ) geboten ist, um den Angriff abzuwehren.
    • Verteidigung ist jedes Verhalten, das sich (grds.) gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffs dient
    • Erforderlich ist grundsätzlich jede Handlung, welche zu einer wirksamen Verteidigung beiträgt, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Eine Güterabwägung findet nicht statt („Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“). Stehen dem Notwehrübenden allerdings mehrere gleich wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, muss er dasjenige wählen, das den geringsten Schaden verursacht (Vorrang des relativ mildesten Mittels).
    • Obwohl eine Güterabwägung nicht stattfindet, wird das Notwehrrecht nicht grenzenlos gewährleistet. Vielmehr muss die Verteidigungshandlung geboten sein. So wird dem Verteidiger das „schneidige“ Notwehrrecht insbesondere dann versagt, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhält – sozialethische Schranke des Notwehrrechts.
  • Notstand nach § 228 BGB: Der auf § 228 BGB gestützte Notstand wird Defensivnotstand (oder auch Verteidigungsnotstand) genannt, weil der Täter sich durch die Einwirkung auf eine fremde Sache verteidigt, von der die Gefahr droht. Bei diesem Notstand sind die Schutzinteressen des Bedrohten höher zu bewerten als das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, deren Zustand, Einsatz oder Verhaltensweise andere gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt.
  • Die Notstandslage besteht in einer von einer fremden Sache ausgehenden drohenden Gefahr für ein Rechtsgut oder ein rechtliches Interesse.
    • Unter einer Gefahr ist ein durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand zu verstehen, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
    • Die Gefahr muss nicht gegenwärtig sein. Es genügt, wenn sie droht. Das ist der Fall, wenn eine auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorhanden ist. Auch eine Dauergefahrgenügt, also ein Zustand (auch von längerer Dauer), bei dem eine auf Umständen begründete Wahrscheinlichkeit eines jederzeitigen Schadenseintritts besteht (Palandt-Ellenberger, § 228 BGB Rn. 4).
    • Die drohende Gefahr muss von einer fremden Sache ausgehen. Der Sachbegriff ist mit dem der §§ 90, 90a BGB identisch. Auch Tiergefahren sind damit erfasst. Fremd ist die Sache, wenn sie im (Mit-)Eigentum eines anderen steht. Gleich zu behandeln ist eine herrenlose Sache, an der ein Aneignungsrecht besteht.
    • Notstandsfähig sind Rechtsgüter aller Art.
  • Die Notstandshandlung besteht in der Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht. Das Beschädigen oder Zerstören muss aber auch erforderlich sein. Das ist – ähnlich wie bei § 32 StGB – immer dann anzunehmen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die drohende Gefahr erfolgreich abzuwenden.
  • Schließlich verlangt § 228 BGB, dass der durch die Notstandshandlung angerichtete Schaden „nicht außer Verhältnis zur Gefahr“ stehen darf. Das ist der Fall, wenn das geschützte Rechtsgut nicht wesentlich weniger wert ist als die beeinträchtigte Sache.
Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses gilt:
  • § 32 StGB geht nach h.M. § 34 StGB vor, weil er eine abschließende Regelung in Bezug auf einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt und zudem (anders als § 34 StGB) keine Interessenabwägung verlangt (wie hier Sch/Sch-Perron, § 34 Rn. 6; NK-Neumann, § 34 Rn. 13; Fischer, § 34 Rn. 22). § 32 StGB ist jedoch in zeitlicher Hinsicht strenger, da er die Gegenwärtigkeit des Angriffs voraussetzt; § 34 StGB lässt nach h.M. auch eine Dauergefahr zu.
  • § 228 BGB geht § 34 StGB vor, weil er speziell Gefahren erfasst, die von einer fremden Sache ausgehen; § 34 StGB erfasst dagegen alle Gefahren. Umgekehrt muss die Gefahr bei § 34 StGB gegenwärtig sein; bei § 228 BGB genügt es, wenn sie droht. Da die h.M. aber auch bei § 34 StGB eine Dauergefahr genügen lässt, ist der Unterschied insoweit nivelliert. Die von der Sache ausgehende Gefahr macht also den entscheidenden Unterschied zu § 34 StGB aus.
  • Da die abzuwendende Gefahr bei § 228 BGB von einer Sache ausgeht und diese nicht rechtswidrig angreifen kann, ist schließlich der Rechtfertigungsgrund der Notwehr bei Sach- oder Tiergefahren ausgeschlossen.
In Kenntnis dieser Voraussetzungen sollte sich die Problematik der vorliegend zu besprechenden Entscheidung erschließen. Dem Urteil des AG Riesa lag folgender (geänderter) Sachverhalt zugrunde: O sonnt sich in ihrem Garten, der von einem 2-3 m hohen Sichtschutz umgeben ist. Nachbar T steuert die von seiner Cousine geliehene, mit einer hochauflösenden Kamera ausgestattete Drohne über die Grundstücksgrenze, um von oben Fotoaufnahmen von O zu fertigen. O gelingt es, einen Gegenstand nach oben zu werfen und die Drohne zum Absturz zu bringen. Der Schaden beträgt 1500 €.

Lösung: O hat vorsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB verwirklicht. Möglicherweise war die Tat aber gerechtfertigt. Das AG Riesa hat (nach kurzer Abgrenzung zu § 34 StGB) den Rechtfertigungsgrund des § 228 BGB für einschlägig erachtet. § 32 StGB hat es verneint mit dem Argument, dass diese Vorschrift grundsätzlich nur den Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers gestatte. Vorliegend habe aber die Drohne im Eigentum eines Dritten gestanden. Damit komme vorliegend jedenfalls § 228 BGB zur Anwendung, dessen Voraussetzungen auch vorlägen. Die Gefahrenabwehrhandlung (und damit die Sachbeschädigung) habe nicht außer Verhältnis zum geschützten Rechtsgut, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, gestanden.

Bewertung: Dem Urteil ist zwar im Ergebnis (Rechtfertigung der Sachbeschädigung), aber nicht mit Blick auf § 228 BGB zu folgen. Zwar ist die Annahme, dass gegen Rechtsgüter Dritter eine Verteidigungshandlung grundsätzlich nicht ausgeübt werden dürfe, zutreffend, aber eben nur im Grundsatz. Denn die vom AG Riesa angeführte h.M. macht gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der Angreifer sich – wie vorliegend – beim Angriff fremder Sachen bedient. Hier könne – so die h.M. – Notwehr auch in Bezug auf diese Sachen zulässig sein (sog. Drittwirkung der Notwehr, vgl. BGHSt 5, 245, 248; Sch/Sch-Perron/Eisele, § 32 Rn. 32 f.; Fischer, § 32 Rn. 24; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 497). Dem ließe sich zwar entgegenhalten, dass Beschädigungen fremder Sachen i.d.R. hinreichend über die Notstandsvorschriften abgedeckt seien und eine Anwendung der Notwehrregeln daher systemwidrig und abzulehnen sei. Allerdings richtet sich die Abwehrhandlung nun einmal gegen einen menschlichen Angriff, wofür § 32 StGB die Spezialregelung darstellt. Das mag anhand eines Beispiels erläutert werden:

Beispiel: T hat den Staffordshire Bullterrier seines Freundes F für ein paar Tage in Obhut. Als er während eines Gassigangs auf O trifft, der ihn neulich wegen eines Drogengeschäfts bei der Polizei anzeigte, hetzt er kurzerhand den Hund auf O. Diesem gelingt es jedoch, den Hund mit seiner mitgeführten Schusswaffe zu töten. 
 
Hier hat O den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 I StGB) erfüllt. Er könnte aber infolge Notwehr gerechtfertigt sein. Zwar darf sich die Notwehrhandlung grds. nur gegen den Angreifer und nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten, eine Ausnahme gilt nach h.M. aber dort, wo sich der Angreifer fremder Sachen bedient. Das überzeugt. Angreifer ist vorliegend T. Dieser bediente sich dabei nur des Hundes, setzte diesen sozusagen als Instrument ein. Die Tötung des Hundes diente der Abwehr dieses Angriffs. Dass der Hund im Eigentum eines Dritten stand, ändert daran nichts (Drittwirkung der Notwehr).

Folgt man dieser Auffassung, ist O gem. § 32 StGB gerechtfertigt, anderenfalls gem. § 228 BGB oder § 34 StGB.


Zum Ausgangsfall: Entgegen dem AG Riesa (und der ihm zustimmenden Besprechung v. Hecker, JuS 2019, 913, 914) passt § 228 BGB nicht, da nach dieser Vorschrift die Gefahr von der Sache ausgehen muss. Von der Drohne ging keine Gefahr aus, sondern vom Nachbarn, der sie steuerte. Wollte man dies anders sehen, müsste man erklären, wie von einer Sache eine Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgehen soll. Sind es nicht vielmehr die dahinter stehenden Menschen, die eine Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen begründen und die sich dabei lediglich Maschinen und Geräte bedienen? Schützt Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG nicht ausschließlich vor Angriffen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Menschen? Diese Fragen beantwortet ein Blick auf dieses Grundrecht: Inhaltlich besagt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass der Einzelne grds. selbst entscheiden soll, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und hieraus gewonnene Daten verwendet werden. Das impliziert die Befugnis, sich unerbetener (heimlicher) Wahrnehmungen seiner Person (etwa im heimischen Garten) bzw. generell der Erhebung, Offenbarung und Verwendung erhobener persönlicher Daten erwehren zu können. Letztlich geht es – gerade bei Bildaufnahmen – also darum, Aspekte der Persönlichkeit, die ihren Bezug in der Menschenwürde finden, vor den Blicken anderer zu schützen. Völlig zu Recht sind daher nicht nur die Intimsphäre, sondern auch das Recht am eigenen Bild, das bereits durch unbefugtes Fotografieren verletzt wird (vgl. dazu OLG Hamburg StraFo 2012, 278, 279), als notwehrfähige Individualrechtsgüter anerkannt. Angriffssubjekt kann daher immer nur ein Mensch sein, der in die Persönlichkeitsrechte eingreift und sich – wenn es um unbefugtes Fotografieren geht – einer Kamera bedient, nicht die Kamera selbst. 

Nach der hier vertretenen Auffassung greift daher § 228 BGB ebenso wenig wie der allgemeine § 34 StGB. Vielmehr konnte sich O auf § 32 StGB stützen: Es lag ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des T auf das notwehrfähige allgemeine Persönlichkeitsrecht der O in der Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild vor. T verwendete die Drohne lediglich als „Werkzeug“, um seinen Angriff ausüben zu können. Insoweit gilt nichts anderes als im obigen Beispiel, in dem jemand einen Hund auf einen Menschen oder ein Tier hetzt. Auch hier steht die h.M. auf dem Standpunkt, dass der Mensch der Angreifer ist, was den Anwendungsbereich des § 32 StGB eröffnet, wenn im Rahmen einer Abwehrhandlung das gehetzte Tier verletzt oder getötet wird. Die vom AG Riesa vorgenommene unterschiedliche Betrachtung im „Drohnenfall“ überzeugt nicht.

Schließlich steht der Annahme von Notwehr nicht entgegen, dass die Drohne nicht im Eigentum des T stand. Zwar darf nach h.M. gegen Rechtsgüter Dritter eine Verteidigungshandlung grundsätzlich nicht ausgeübt werden.  Etwas anderes gilt nach h.M. jedoch dann, wenn der Angreifer sich beim Angriff fremder Sachen bedient. Hier ist Notwehr auch in Bezug auf diese Sachen zulässig (sog. Drittwirkung der Notwehr, s.o.). Denn die Abwehrhandlung der O war gegen T und gegen die von ihm ausgehende Rechtsverletzung gerichtet, nicht gegen die Drohne als solche. Diese war nur das Instrument der Rechtsverletzung. 

Ergebnis: Die von O begangene Sachbeschädigung (§ 303 I StGB) war durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt. 

Abschließender Hinweis: Zwar hat sich die Kontroverse im Ergebnis nicht ausgewirkt, da hinsichtlich des § 228 BGB der Wert der Drohne nicht außer Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stand und hinsichtlich des § 32 StGB der Angriff des T gegenwärtig war. Ergebnisrelevant wäre die Kontroverse aber dann gewesen, wenn der Wert der beschädigten/zerstörten Sache außer Verhältnis zu dem des Erhaltungsgutes gestanden hätte. Dann wäre eine Rechtfertigung nur über § 32 StGB möglich gewesen, da dieser Rechtfertigungsgrund (jedenfalls im Grundsatz) keine Güterabwägung verlangt (da das AG Riesa MMR 2019, 548, 549 ff. Notwehr ganz offenbar ausgeschlossen hat, wäre es wohl zu einem Schuldspruch gelangt, wenn der Wert der Drohne um einiges höher gewesen wäre; bei der Annahme von Notwehr ist die Grenze, bei der die Gebotenheit („krasses Missverhältnis“) in Frage gestellt werden müsste, weitaus höher). Umgekehrt käme nur eine Rechtfertigung über § 228 BGB in Betracht, wenn es an der Gegenwärtigkeit des Angriffes bzw. der Gefahr fehlte.

Rolf Schmidt (01.09.2019)





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