Aktuelles 2022 Tätowierungsverbot gegenüber Beamte

Beiträge 2022


02.07.2022: Tätowierungsverbot gegenüber Beamten


BVerfG 18.5.2022 – 2 BvR 1667/20



Mit Beschluss vom 18.5.2022 hat der 2. Senat des BVerfG entschieden, dass die bundesverwaltungsgerichtlich bestätigte Versagung der Genehmigung des sichtbaren Tätowierens des Unterarms den Beschwerdeführer (ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter) in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG (i.V.m. Art. 20 III GG) verletzt.


Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: P) ist Polizeioberkommissar im Dienst des Landes Bayern. Er beantragte die Genehmigung einer Tätowierung mit einem verzierten Schriftzug – „aloha“ – (15x6 cm) auf dem Unterarm im sog. sichtbaren Bereich. Der Dienstherr versagte die Genehmigung. Zur Begründung verwies er auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei, wonach im Dienst – ausgenommen Dienstsport – Tätowierungen nicht sichtbar sein dürften. Nachdem P erfolglos den Instanzenzug (zuletzt: BVerwG, Urt. v. 14.5.2020 –  2 C 13.19, BVerwGE 160, 370) beschritten hatte, erhob er Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.


Ob die Entscheidung des BVerfG überzeugt, soll im Folgenden herausgearbeitet werden.



A. Einführung


Das Beamtenrecht ist geprägt durch die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ (Art. 33 V GG). Darunter versteht das BVerfG den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (BVerfGE 8, 322, 343). Darunter fallen nach allgemeiner Verfassungsinterpretation das Lebenszeitprinzip, die besondere Treuepflicht des Beamten zu seinem Dienstherrn (Art. 33 IV GG) und die Fürsorgeverpflichtung des Staates (insb. das Alimentationsprinzip, siehe dazu BVerfGE 119, 247, 263 ff.).


Gerade die Treuepflicht des Beamten, die mit der Fürsorgepflicht des Staates und des Dienstherrn korreliert (zur Korrelation dieser beiden Prinzipien siehe BVerfGE 3, 58, 157; 8, 322, 356; 119, 247, 264), gebietet eine Zurückhaltung des Beamten bei politischen Äußerungen („Mäßigungspflicht“; Neutralitätsgebot, siehe etwa § 62 I S. 2 BBG, § 35 I S. 2 BeamtStG – beamtenrechtliche Folgepflicht). Aber auch Beschränkungen bei der Tätowierung sind Ausdruck der Treuepflicht und des Neutralitätsgebots. Das Neutralitätsgebot soll den Besonderheiten der institutionellen Funktionsfähigkeit des Staates Rechnung tragen. Eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung sichert das Vertrauen in die Verwaltung und liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse.


Andererseits sind Beamte ebenso Grundrechtsträger wie alle anderen natürlichen Personen. Zu Recht hat das BVerfG in seiner Strafgefangenenentscheidung (BVerfGE 33, 1 ff.; vgl. auch BVerfGE 41, 251 ff.) dem Standpunkt, dass die Grundrechte und der Gesetzesvorbehalt im „Sonderstatusverhältnis“ nicht zur Geltung kämen, eine Absage erteilt und dies im Urteil bezüglich des Jugendstrafvollzugs ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 116, 69 ff. – vgl. dazu R. Schmidt, Grundrechte, 26. Aufl. 2021, Rn. 319). Und in seinem Beschluss zum Kopftuchverbot gegenüber einer Rechtsreferendarin hat das BVerfG ohne weiteres for­muliert, dass die Grundrechtsberechtigung durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt werde (BVerfG NJW 2020, 1049, 1051). Schließlich geht das BVerfG in seinem Beschluss hinsichtlich des Anhaltens des Briefes eines Strafgefangenen wegen abfälliger Äußerungen ganz selbstverständlich von der Grundrechtsgeltung im Strafgefangenenverhältnis aus (BVerfG 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – nur tw. abgedruckt in NStZ 2021, 439 – mit Bespr. v. Muckel, JA 2021, 523).


Sind damit auch in den Staatsapparat eingegliederte Personen (Beamte, Richter, Soldaten, Schüler etc.) Träger von Grundrechten und greift der Staat in die (Grund-)Rechtssphäre einer dieser Personen ein, bedarf er dazu einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, die zudem alle wesentlichen Voraussetzungen für die Grundrechtsverkürzung enthält. Zu nennen sind insb. die Beachtung der Wesentlichkeitsrechtsprechung, des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes


So erscheint fraglich, ob in persönliche Rechte des Beamten eingreifende „dienstliche“ Maßnahmen (etwa ein Tätowierungsverbot) auf bestimmte beamtenrechtliche Pflichten (etwa die Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung) oder Blankettvorschriften (etwa § 62 I S. 2 BBG, § 35 I S. 2 BeamtStG – beamtenrechtliche Folgepflicht) gestützt werden. Diese Pflichten bzw. Blankettvorschriften können nicht ohne weiteres als Rechtsgrundlagen für belastende Maßnahmen herangezogen werden. Andererseits sind die an das Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn anknüpfenden und den Besonderheiten der institutionellen Funktionsfähigkeit des Staates Rechnung tragenden Art. 33 IV und V GG zu berücksichtigen. Eingriffe in die (Grund-)Rechtssphäre der Beamten sind also stets auch vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Im Ergebnis geht es also um die Frage, wie detailliert die gesetzliche Eingriffsermächtigung formuliert sein muss; zudem ist nach dem Maßstab bei der Rechtfertigung von (Grund-)Rechtseingriffen zu fragen. Hier kann die bereits angesprochene institutionelle Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen als verfassungsimmanente Schranke der Grundrechtsausübung wirken.



B. Prüfung des Falls


I. Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG


Durch die verwaltungsgerichtlich bestätigte Versagung der Tätowierungsgenehmigung könnte P in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG verletzt sein. Dieses von der Rechtsprechung im Rahmen einer Verfassungsinterpretation aus einer Gesamtschau aus Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 1 I GG (Menschenwürde) entwickelte Grundrecht fußt auf der Überlegung, dass dem Einzelnen ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit zustehen muss, das über das reine Abwehrrecht des Art. 2 I GG hinausgeht (siehe etwa BGHZ 13, 334, 337 ff.; 30, 7, 12 ff.; BVerfGE 35, 202, 220 ff.; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BVerfG NVwZ 2018, 877, 878; BVerfG 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 Rn. 80 – insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2020, 53 ff.; BVerfG NJW 2020, 1049, 1056; BVerwG NVwZ 2020, 247 ff.). Durch die Inbezugnahme auf Art. 1 I GG wird der Schutz aus Art. 2 I GG also verstärkt. Art. 2 I GG allein wird der Bedeutung des APR nicht gerecht.

 

Sachlich wird durch das APR u.a. die persönliche Identität geschützt, wozu insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes gehört. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG NJW 2020, 1049, 1056). Auch die Freiheit, das äußere Erscheinungsbild selbst zu bestimmen, ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (wie hier etwa Lang, in: BeckOK, GG, Art. 2 Rn. 42).


Demzufolge könnte der vorliegende Sachverhalt tatsächlich am Maßstab des APR zu messen sein. Auch das BVerwG führt aus, dass die Freiheit, sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowieren zu lassen oder diese Körperteile sonst dauerhaft äußerlich zu verändern, von dem von Art. 2 I GG umfassten Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung an den vorgenannten Körperbereichen auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen, erfasst sei (BVerwG, Urt. v. 14.5.2020 – 2 C 13.19 Rn. 24). Auf den ersten Blick scheint damit die Sache klar zu sein: Das Tätowieren des Unterarms ist vom Schutz des APR aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG erfasst. Jedoch erstaunt, dass es in der Formulierung an der für das APR konstitutiven Bezugnahme auf Art. 1 I GG fehlt. In der sodann folgenden Formulierung des BVerwG wird es noch deutlicher (Rn. 25): „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Daher kann es aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes entspricht (...) und inhaltlich hinreichend bestimmt ist (...), wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (…).“ Das BVerwG prüft damit also allein am Maßstab des Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit), obwohl es terminologisch von „allgemeinem Persönlichkeitsrecht“ spricht. Das irritiert. Dogmatisch überzeugend wäre allein gewesen, entweder Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG heranzuziehen (und dabei dann auch von „allgemeinem Persönlichkeitsrecht“ zu sprechen) oder – wenn man schon lediglich den Schutz aus Art. 2 I GG gewähren möchte – schlicht von „allgemeiner Handlungsfreiheit“ zu sprechen (oder zumindest die grundgesetzliche Überschrift „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zu verwenden). Auswirkungen hat die Zuordnung zu Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG oder lediglich zu Art. 2 I GG auf die Frage des Schutzniveaus, das bei Art. 2 I GG deutlich schwächer ist. Eingriffe in Art. 2 I GG lassen sich leichter rechtfertigen, da dort an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geringere Anforderungen zu stellen sind. Möchte man das äußere Erscheinungsbild also lediglich dem Schutz des Art. 2 I GG unterstellen, sollte man das auch so benennen.

Auch das BVerfG stellt von vornherein lediglich auf Art. 2 I GG ab und formuliert, diese Verfassungsbestimmung gewährleiste „die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken“ (Rn. 31). Damit gibt (auch) das BVerfG klar zu verstehen, dass es den höheren Prüfungsmaßstab des APR aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG nicht anwenden will. Sicherlich kann man das zwar so vertreten, es hätte aber zumindest einer Auseinandersetzung mit dem APR bedurft. Das APR aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG schlicht unerwähnt zu lassen, ist dogmatisch und methodisch sehr angreifbar. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der juristischen Ausbildung, bei der Lösung von Fällen (generell: bei der Erstellung von Gutachten) vertretbare (und mit gewichtigen Argumenten begründete) Gegenstandpunkte aufzunehmen, auch wenn man ihnen nicht folgen möchte. So kann man sich hinsichtlich der vorliegenden Thematik sehr gut auf den Standpunkt stellen, die Freiheit, sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowieren zu lassen oder diese Körperteile sonst dauerhaft äußerlich zu verändern, sei von Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG geschützt
.


Tätowierungen sind für diejenigen Personen, die sie aufbringen lassen, i.d.R. von besonderer Wichtigkeit. Dafür spricht schon allein der Umstand, dass Tätowierungen grundsätzlich auf Dauer angelegt sind. Werden Tätowierungen an sichtbaren Körperteilen (etwa am Hals oder am Unterarm) aufgetragen, möchte die betreffende Person sie gerade der Öffentlichkeit präsentieren. Das wiederum lässt darauf schließen, dass (jedenfalls sichtbare) Tätowierungen für die Persönlichkeit der betreffenden Personen grundlegend sind und damit deren äußeres Erscheinungsbild prägen. Gerade die Freiheit, das äußere Erscheinungsbild selbst zu bestimmen, ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (s.o.). Richtigerweise ist eine Einschränkung oder ein Verbot des Tätowierens damit am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG zu messen.



II. Eingriff in den Schutzbereich


In der gerichtlich bestätigten Versagung der beantragten Tätowierungserlaubnis ist ein Eingriff zu sehen.



III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs 

     

(Staatliche) Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind trotz der Bezugnahme auf Art. 1 I GG grds. rechtfertigungsfähig. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dogmatisch dem Art. 2 I GG zugeordnet, dessen Schutzniveau lediglich durch Art. 1 I GG verstärkt wird (s.o.). Insoweit zieht die Rspr. auch die Schrankentrias des Art. 2 I GG heran. (Staatliche) Eingriffe bedürfen daher zunächst einer formellen gesetzlichen Grundlage (die selbstverständlich auch die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie die Gesetzgebungskompetenz, das Bestimmtheitsgebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etc. beachten muss). Aufgrund der dogmatischen Zu­ordnung zu Art. 2 I GG gilt aber das Zitiergebot des Art. 19 I S. 2 GG nicht.



1. Rechtsgrundlage für die behördliche Entscheidung


Nach Art. 75 II S. 1 BayBeamtG kann, soweit es das Amt erfordert, die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen gem. Art. 75 II S. 2 BayBeamtG auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.



a. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Norm


In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Bund gem. Art. 74 I Nr. 27 GG das Recht zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, zum Zeitpunkt des Erlasses des Art. 75 II BayBeamtG hatte der Bund im BeamtStG aber keine abschließende Regelung getroffen, sodass nach Art. 70 I, 72 I GG die Länder zuständig waren, Regelungen über das äußere Erscheinungsbild der Beamten zu erlassen.


Anm.: Da der Bund mit Gesetz v. 28.6.2021 (BGBl I 2021, S. 2250) Regelungen des Erscheinungsbildes in das BeamtStG eingefügt hat und diese recht ausführlich sind (siehe § 34 II BeamtStG), wird man insoweit von einem abschließenden Charakter auszugehen haben. Nunmehr dürfen die Länder allenfalls gleichlautende Vorschriften in ihre Beamtengesetze aufnehmen bzw. Einzelheiten regeln (§ 34 II S. 5 BeamtStG). Bisherige Regelungen in den Landesbeamtengesetzen, die § 34 II BeamtStG nicht widersprechen, bleiben gültig.   



b. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Norm


In materieller Hinsicht ist zunächst der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Denn aufgrund des in Art. 20 III GG verankerten Rechtsstaatsprinzips müssen Gesetze hinreichend bestimmt sein, sodass Betroffene sich daran orientieren und sich dementsprechend verhalten können (vgl. etwa BVerfGE 108, 186, 234 f.). Vorliegend ergeben sich hinsichtlich der betroffenen Regelungsgegenstände zunächst keine Auslegungsprobleme: Vom äußeren Erscheinungsbild erfasst sind die Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale. Unter „sonstigen sichtbaren und nicht sofort ablegbaren Erscheinungsmerkmalen“ wird man ohne weiteres Tätowierungen, aber auch Brandings fassen können.


Das BVerwG entnahm Art. 75 II S. 2 BayBeamtG jedoch ein unmittelbares Verbot für Polizeibeamtinnen und -beamte, sich im sog. sichtbaren Bereich tätowieren zu lassen (siehe BVerwG Rn. 32: „An diesem Maßstab orientiert, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normierte Verbot für Polizeivollzugsbeamte, sich an Kopf, Hals, Hände und Unterarmen tätowieren oder vergleichbar behandeln zu lassen, deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.“). Dem ist das BVerfG zu Recht entgegengetreten. Ein solcher Schluss lasse sich dem Wortlaut der Norm, insbesondere mit Blick auf S. 1, unter keinem denkbaren begrifflichen Ansatz entnehmen. Auch die Inbezugnahme auf die Gesetzesbegründung LT-Drs. 17/21474, S. 1 gehe fehl, weil sich auch dieser kein unmittelbares Tätowierungsverbot entnehmen lasse (BVerfG Rn. 38). Damit habe das BVerwG Art. 75 II S. 2 BayBeamtG einen Sinn zugrunde legt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht habe verwirklichen wollen und der auch in keiner Weise Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden habe. Dies überschreite die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung. Entgegen dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass das Tätowierungsverbot direkt in Art. 75 II S. 2 BayBeamtG geregelt sei, widerspreche den anerkannten Auslegungsmethoden. Habe das BVerwG damit die Grenzen richterlicher Auslegung überschritten, folge daraus ein Verstoß gegen die Gesetzesbindung aus Art. 20 III GG (BVerfG Rn. 32). In der Folge könne daher auch offenbleiben, ob (sonstige) Grundrechte verletzt seien (BVerfG Rn. 42).

 

Stellungnahme: In der Tat hat das BVerwG zu Unrecht angenommen, Art. 75 II BayBeamtG enthalte unmittelbar ein Tätowierungsverbot. Allein schon die wörtliche Auslegung spricht gegen eine solche Annahme. Damit war dann auch – losgelöst vom Ergebnis der Entscheidung – ein Verstoß gegen die Gesetzesbindung aus Art. 20 III GG anzunehmen und die Verfassungsbeschwerde allein deshalb begründet. Durch die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung wird ein anderer Senat des BVerwG in der Sache entscheiden müssen, weshalb auch noch keine Sachentscheidung vorliegt.  


Unabhängig von der Aufhebung des BVerwG-Urteils ist also zu prüfen, ob Art. 75 II BayBeamtG bzw. die Versagung der Tätowierungsgenehmigung P in seinem APR verletzt.      

 

So könnte die Ermächtigung gegenüber der obersten Dienstbehörde, nähere Bestimmungen zu treffen, den im Rechtstaats- und Demokratieprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz verletzen. Zwar ist vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen stets kritisch zu betrachten. Andererseits ist die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in einem System abstrakt-genereller Rechtsetzung aber unerlässlich. Der Gesetzgeber kann nicht alle erdenklichen Lebenssachverhalte antizipiert in den Normen aufnehmen. Dafür bietet das Leben zu viele Besonderheiten und Verschiedenartigkeiten. Daher muss der Wortlaut einer Norm – freilich unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes – ein bestimmtes Maß an Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, dass es der Verwaltung möglich sein muss, auch atypischen, unvorhersehbaren Situationen zu begegnen. Daher bestehen auch nach der Rechtsprechung des BVerfG gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keine Bedenken, „wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt“ (BVerfG NJW 2018, 2619, 2622 mit Verweis auf BVerfGE 45, 363, 371 f.; 86, 288, 311 – st. Rspr.). Vorliegend lässt sich gut vertreten, Art. 75 II BayBeamtG sei hinreichend bestimmt formuliert. Denn in S. 2 der Bestimmung ist von „sonstige(n) sichtbare(n) und nicht sofort ablegbare(n) Erscheinungsmerkmale(n)“ die Rede. Tätowierungen (und Brandings) sind „nicht sofort ablegbar“ und – sofern sie am Gesicht, am Hals oder an (Unter-)Armen angebracht sind – i.d.R. auch „sichtbar“. Gerade bei Tragen einer Sommeruniform sind Tätowierungen am Hals und an den (Unter-)Armen i.d.R. gut sichtbar.


Sind die in Art. 75 II BayBeamtG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mithin auslegbar, ist freilich mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht der Beamten eine restriktive Auslegung geboten. Hinzu kommt, dass dem jeweiligen Dienstherrn ein Ermessen eingeräumt ist („kann“). Die zuständige Behörde ist also nicht gezwungen, Tätowierungsverbote zu erlassen bzw. Anträge auf Genehmigung einer Tätowierung zu versagen. Vielmehr entscheidet sie nach ihrem eigenen Ermessen und kann von unverhältnismäßigen Beschränkungen des APR absehen, weshalb die gesetzliche Regelung insgesamt verhältnismäßig ist.



2. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts


Verlagert sich die Beurteilung damit auf die Einzelfallebene, wäre eine dienstliche Anordnung hin­sichtlich der Genehmigung oder Entfernung einer Tätowierung bzw. der Haar- und Barttracht nur dann verhältnismäßig, wenn die Tätowierung bzw. der Haar- und Bartschnitt mit dem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, das mit dem konkreten Beamten in seinem konkreten Amt verbunden ist, schlicht unvereinbar wäre. Wie aufgezeigt, liegt die Neutralität der Amtsführung im öffentlichen Interesse und dient dem Zweck, das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Verwaltung und die Objektivität der Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten. Da jedoch Tätowierungen mittlerweile weit verbreitet sind, sogar zum Erscheinungsbild vieler Menschen gehören, kann eine Gefährdung der Neutralität nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls hinsichtlich solcher Tätowierungen, die nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, die insbesondere extremistische, diskriminierende, sexistische oder rassistische Inhalte zeigen, sind Verbote verhältnismäßig (siehe etwa LAG Berlin-Brandenburg, 25.4.2019 – 5 Ta 730/19; VGH Mannheim 12.7.2018 – 4 S 1439/18; VG Düsseldorf 14.9.2021 – 2 L 1822/21). Davon geht nunmehr auch § 34 II S. 3 BeamtStG aus. Demgegenüber sind – wie § 34 II S. 4 BeamtStG zum Ausdruck bringt – religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds wegen Art. 4 I GG grundsätzlich hinzunehmen. Sie können gem. § 34 II S. 4 BeamtStG jedoch dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen, wobei gem. § 34 II S. 5 BeamtStG die Landesbeamtengesetze Einzelheiten regeln dürfen. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist gem. § 34 II S. 6 BeamtStG stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.



Rolf Schmidt (02.07.2022)




 



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