08.01.2025: Zur Frage nach der Rentenversicherungspflicht bei Lehrbeauftragten an deutschen Hochschulen
Zugleich Abgrenzung selbstständige Tätigkeit (Freie Mitarbeit) / unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung)
Mit Urteil vom 28.6.2022 (Az. B 12 R 3/20 R – NZS 2022, 860) hat das Bundessozialgericht (BSG), dessen Verfahrensgegenstand die Tätigkeit einer nicht angestellten (also „freiberuflich“ tätigen) Klavierlehrerin an einer kommunalen Musikschule war, entschieden, dass diese derart in den arbeitsorganisatorischen Ablauf der Einrichtung eingebunden gewesen sei, dass von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (i.S.d. § 7 I SGB IV) mit einer entsprechenden Beitragspflicht auszugehen sei. Welche Konsequenzen sich aus diesem Urteil ergeben könnten, wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf der Grundlage dieses Urteils flächendeckend sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich sämtlicher freiberuflicher Lehrkräfte, zu denen auch Lehrbeauftragte an Hochschulen zählen, annimmt, soll im Folgenden aufgezeigt werden. Dass auch andere Branchen von der Problematik betroffen sind, die strukturell selbstständige Mitarbeiter zur Sicherstellung ihres Dienstleistungsangebots heranziehen, kann lediglich am Rande erwähnt werden; jedoch sind viele der aufgeworfenen Aspekte verallgemeinerungs- und damit übertragungsfähig.
B. Problemaufriss
Staatliche und private Hochschulen sind zur Sicherstellung ihres Lehrangebots auf externe Lehrkräfte (Lehrbeauftragte) angewiesen. Diese sind weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich beschäftigt, sondern i.d.R. auf Honorarbasis eingebunden. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Freiberufliche Honorarkräfte sind – trotz des regelmäßig höheren Stundensatzes – aufgrund der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der nicht zu erfolgenden Gehaltzahlung bei Krankheit, im Urlaub und während der vorlesungsfreien Zeiten für die Hochschulen (die Lehrbeauftragten werden regelmäßig nur für die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet) deutlich günstiger als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.
Beispiel: Beträgt das Bruttogehalt eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten Professors 6.000 €, liegt der Personalaufwand aufgrund der hälftig zu tragenden Sozialversicherungslast für die Beschäftigungsstelle bei rund 7.200 €. Hinzu kommt die Entgeltfortzahlungspflicht bei gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz), im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) und beim Erholungsurlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz). Geht man von 30 Urlaubstagen pro Jahr und 10 Krankheitstagen pro Jahr aus, muss man (pauschaliert) den Personalaufwand um rund 10% erhöhen. Nicht außer Betracht bleiben darf schließlich der Umstand, dass beschäftigte Lehrkräfte das Gehalt auch während der vorlesungsfreien Zeit beziehen. Geht man von 5 Monaten vorlesungsfreier Zeit pro Jahr aus, wird der Personalaufwand pro geleistete Lehrstunde überaus deutlich. Bei freiberuflichen Honorarkräften verhält es sich grundlegend anders. Diese werden regelmäßig nur für die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet; es bestehen keine Zahlung bei Krankheit, im Urlaub, während der vorlesungsfreien Zeit und auch keine Sozialversicherungslast. Freiberufliche Honorarkräfte führen daher zu einem sehr viel geringeren Personalaufwand seitens der Einrichtung; schätzungsweise (Einzelheiten sind den Hochschulgesetzen und den Akkreditierungsbestimmungen zu entnehmen) beträgt der Personalaufwand lediglich 1/3 bis 1/2 im Vergleich zu den Beschäftigten.
Um die Personalkosten und damit die Betriebskosten insgesamt niedrig zu halten, ist die Einbeziehung von freiberuflichen Honorarkräften unverzichtbar. Staatliche Hochschulen müssten anderenfalls finanziell höher ausgestattet werden (was den Staatshaushalt belastete) und private Hochschulen müssten die Studiengebühren drastisch erhöhen, was mittelbar – aufgrund womöglich stark zurückgehender Studierendenzahlen – existenzgefährdend sein dürfte.
Lehrbeauftragte sind häufig „Praktiker“, in der freien Wirtschaft Tätige (gleichgültig, ob selbstständig oder nichtselbstständig) oder bei Behörden beschäftigt (als Tarifbeschäftigte, Beamte oder Richter). Regelmäßig üben sie die Tätigkeit als Lehrbeauftragte nur nebenberuflich aus. Da – wie aufgezeigt – die Hochschulen (und andere Bildungseinrichtungen) nicht von einem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgehen – und ein solches auch nicht wünschen –, formulieren sie dementsprechend in den Lehrverträgen, dass die Lehrbeauftragten für die steuerrechtlichen Verpflichtungen und etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich seien und dass ein arbeitsrechtliches bzw. sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch den Lehrauftrag nicht begründet werde.
Somit sollte bereits an dieser Stelle deutlich geworden sein, welche sozialversicherungsrechtliche Brisanz besteht, wenn die DRV flächendeckend Honorarkräfte als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ansieht.
Da SGB IV und SGB VI die Sozialversicherungs- bzw. Rentenversicherungspflicht an das Bestehen bestimmter Voraussetzungen knüpfen und die Beitragspflicht entweder anteilig Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuschreiben oder – bei Selbstständigen – allein diesen auferlegen, ist die Feststellung des Status (beschäftigt oder selbstständig) ganz wesentlich. Zudem kann eine Sozialversicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 8 I SGB IV ausgeschlossen sein. Der folgende Beitrag erörtert die mit diesen Punkten verbundenen Probleme.
Ausgangspunkt der Statusbeurteilung ist regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (BSG 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R Rn 14; BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 12). Dabei ist die Ernsthaftigkeit der (dokumentierten) Vereinbarungen zu prüfen (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 12).
Stehen die Vereinbarungen und deren Ernsthaftigkeit fest, sind diese (im Sozialversicherungsrecht) – da es letztlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt – darauf hin zu prüfen, ob eine Beschäftigung, also eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 I S. 1 SGB IV), vorliegt, oder eine selbstständige Tätigkeit (freie Mitarbeit). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind eine (tatsächliche!) Tätigkeit nach Weisungen und eine (tatsächliche!) Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 I S. 2 SGB IV).
Nach dem BSG stehen die beiden in § 7 I S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 18), um ein (sozialversicherungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Auch sei die Abgrenzung nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen, sondern stets anhand der Einzelfallumstände (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 13). So könne es sein, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 13).
Beispiel: So kann es sein, dass ein Lehrbeauftragter an einer Hochschule freiberuflicher, d.h. selbstständiger Dozent ist oder eben Beschäftigter – in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausgestaltung und der gelebten Praxis.
Lediglich ein Indiz kann die von den Parteien (regelmäßig vom „Auftraggeber“) verwendete Bezeichnung des Vertrags als „Honorarvertrag“ oder „Vereinbarung für eine freiberufliche Lehrtätigkeit“ sein, auch wenn in dem Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, dass ein Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung nicht begründet werde und die Honorarkraft die Einkommensteuer abzuführen sowie für die Krankenversicherung und Altersversorgung selbst Sorge zu tragen habe (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 17). Wären eine solche Bezeichnung und eine solche Vereinbarung maßgeblich, könnten die Parteien allein schon dadurch den Status begründen. Der Status ist aber eine Rechtsfrage, keine Parteifrage: Die Abgrenzung richtet sich nach den (von der Rechtsprechung konkretisierten) gesetzlichen Kriterien, nicht nach der Parteibezeichnung oder -vereinbarung. Denn – wie das BSG formuliert – schließt es der „besondere Schutzzweck der Sozialversicherung“ aus, „dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an.“ (BSG 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R Rn 22 m.w.Nachw. aus der Rspr. des BSG).
Ob § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach selbstständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig sind, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, eine Grundlage für die Statusfeststellung bietet, ist unklar. Denn diese Regelung ordnet lediglich die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer und Erzieher an, hilft aber nicht bei der Statusfeststellung. Allerdings wird hieraus auch deutlich: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es selbstständige Lehrer gibt. Lehrer sind aber ganz überwiegend in Bildungseinrichtungen tätig, weshalb § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI letztlich doch ein Aussagegehalt bezüglich der Statusfeststellung entnommen werden kann: In Bildungseinrichtungen tätige, nicht angestellte Lehrkräfte können nicht pauschal als arbeits- und sozialversicherungsrechtliche „Beschäftigte“ angesehen werden. Diese Schlussfolgerung wird – soweit ersichtlich – in der Bescheidpraxis der DRV und der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht angenommen, was aber einen methodischen Fehler darstellt, der die Überzeugungskraft stark relativiert.
Zwar sind das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch (vgl. BAG 8.5.2018 – 9 AZR 531/17; siehe auch BAG 14.9.2011 – 10 AZR 466/10 Rn 13 (Anm.: Das BAG hat im Fall einer Musiklehrerin entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis mit der staatlichen Musikhochschule vorliege. Das BSG würde aber – wie noch aufzuzeigen sein wird – wohl ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis annehmen)), jedoch sind beide Rechtsverhältnisse maßgeblich durch das Weisungsrecht der Beschäftigungsstelle geprägt (siehe § 611a I BGB, § 106 GewO für das Arbeitsverhältnis und § 7 I S. 2 SGB IV für das Sozialversicherungsrecht). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a I S. 3 BGB). Mit dem Weisungsrecht geht die Fremdbestimmtheit einher, die gem. § 611a I S. 2 BGB vorliegt, wenn Arbeitsinhalt, Arbeitsdurchführung, Arbeitsort, Arbeitszeit nicht frei bestimmbar sind. Weisungsrecht und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind also nicht trennbar, sondern miteinander verwoben. Arbeitsrechtlich ist für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend (§ 611a I S. 5 BGB). Hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts wird vom BSG bei der Statusbeurteilung das Gleiche angenommen (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 11). Im Ergebnis kommt es in beiden Teilrechtsgebieten darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtschau überwiegen.
Gemeint ist die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des „auftraggebenden“ Betriebs. Gerade aber bei Dienstleistungen höherer Art, wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (auch von Künstlern und Lehrern) vorliegen, besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des „auftraggebenden“ Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich dann „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 18 mit Verweis auf BSG 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R) und führt somit zur Eingliederung in die betrieblichen Abläufe.
So können zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung für eine Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des „Auftraggebers“ sprechen (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 13 mit Verweis auf BSG 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R). Auch, wenn innerhalb der betrieblichen, vom „Arbeitgeber“ vorgegebenen Ordnung keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung bestehen, sieht das BSG ein starkes Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (BSG 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R Rn 34).
Beispiele: Wenn Lehrbeauftragte vertraglich verpflichtet sind, die Lehrinhalte an den Inhalten der Modulbeschreibung auszurichten, wenn Lehrbeauftragte an Lehrveranstaltungsevaluationen teilnehmen, d.h. sich Bewertungen durch die Studierenden unterziehen müssen, besteht ein starkes Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Dass die Tätigkeit grundrechtlich besonders geschützt ist (siehe insbesondere die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit und die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 III S. 1 GG sowie die Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 I, II GG), ändert nach der Rechtsprechung des BSG an der Möglichkeit einer hierarchischen Einbindung und Weisungsgebundenheit nichts, wenn es heißt: „Die Entscheidungsfreiheit der Auftrag- oder Arbeitgeber über die Auswahl, Einstellung oder die Dauer der Beschäftigung künstlerisch tätiger Mitarbeiter wird durch die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts nicht berührt.“ (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 14 mit Verweis auf BVerfGE 59, 231, 267 f. zur Rundfunkfreiheit). Damit macht das BSG deutlich, dass auch die Ausübung grundrechtlich besonders geschützter Tätigkeiten, die typischerweise einen hohen Grad an freiheitlicher Entscheidungsmacht gewährleisten, in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Abhängigkeit möglich ist.
Auch im Übrigen stellt das BSG fest, dass die Abgrenzung zwischen Freier Mitarbeit und Beschäftigungsverhältnis schwierig sei, da auch Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt würden. Bei Bestehen von lediglich „Rahmenvorgaben“ spreche dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt sei, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlaubten. Eine selbstständige Tätigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden sei, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichne (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 18 mit Verweis auf BSG 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R). Selbstständigkeit liegt demzufolge also nur dann vor, wenn die Tätigkeit durch unternehmerische Freiheit geprägt ist, wenn also eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit vorliegt, die nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, nicht nach den lediglich vertraglichen Vereinbarungen.
Hinsichtlich des Einsatzes von nebenberuflich eingesetzten Notärzten hat das BSG entschieden: „Der Kläger war keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt eine feste Einsatzpauschale nebst einem festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Das Risiko, vom Kläger keine Dienste mehr angeboten zu bekommen, ist für die Statusbeurteilung der Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzeldiensten irrelevant.“ (BSG 19.10.2021 – B 12 R 9/20 R Rn 32).
Hinsichtlich der Frage, ob an deutschen Musikschulen tätige Musikschullehrer selbstständig tätige Lehrer (gem. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder Beschäftigte (gem. § 7 I S. 1 SGB IV) sind, hat das BSG die o.g. Grundsätze angewendet. Bestünden eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Musikschule, werde dadurch das beschäftigungstypische Gepräge der Lehrtätigkeit besonders deutlich (vgl. BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 19). Im zugrunde liegenden Fall erstellte die Musikschule hinsichtlich der Unterrichtszeiten einen Stundenplan und wies der Musiklehrerin die Unterrichtsräume zu. Das räumte ihr „in Bezug auf den Ort der Tätigkeit keine und in zeitlicher Hinsicht nur insoweit Freiheiten ein, als unbelegte Räume zur Verfügung standen. Ihre Möglichkeiten, auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit Einfluss zu nehmen, gingen daher nicht über das auch abhängig Beschäftigten üblicherweise eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit hinaus“ (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 19). Die Eingliederung der Musiklehrerin in die organisatorische Struktur habe sich auch daran gezeigt, dass diese einen Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung zu melden hatte und ein Ausfallhonorar erhalten habe, wenn Schüler nicht zum Unterricht erschienen seien (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 20).
Auch aus dem Umstand, dass der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen zu erteilen war, folge das Fehlen unternehmerischer Freiheiten der Musiklehrerin. Zwar habe es sich insoweit lediglich um Rahmenvorgaben gehandelt (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 20 mit Verweis auf BSG 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R), doch sei für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nur Raum, wenn die insoweit bestehende Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als eine unternehmerische kennzeichne. Daran habe es vorliegend gefehlt, was sich auch daran gezeigt habe, dass weitergehende Pflichten wie z.B. die Teilnahme an Schulkonferenzen bestanden hätten.
Weiterhin folgte nach dem BSG aus dem Umstand, dass im zu entscheidenden Fall die Musiklehrerin keine eigene betriebliche Organisation unterhielt und keine unternehmerischen Chancen hatte, die Annahme, dass sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt war. Vielmehr habe die gesamte Organisation des Musikschulbetriebs in den Händen der Musikschule gelegen. Sie habe der Musiklehrerin die Räume und Instrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt. Damit habe allein der Musikschule die Pflege und Instandhaltung der Instrumente sowie die Ausstattung, Aufteilung, Reinigung und gegebenenfalls die Anmietung der Räume oblegen. Nur die Musikschule sei nach außen gegenüber den Schülern aufgetreten und habe das (vorvertragliche) Verhältnis von der Anwerbung über den Vertragsabschluss bis zur Abrechnung und Kündigung gestaltet. Sie habe die Erreichbarkeit der Musikschule organisiert sowie die Zuteilung der Schüler auf die Lehrkräfte sowie die gesamte interne Organisation des Musikschulbetriebs (z.B. Erstellung der Belegungspläne für die Räume und Organisation von Lehrer- und Fachbereichskonferenzen) vorgenommen (siehe BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 21).
Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermochte das BSG im zu entscheidenden Fall kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu finden. Die Musiklehrerin habe weder die Möglichkeit gehabt, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten, noch habe sie die geschuldete Lehrtätigkeit durch Dritte erbringen lassen dürfen. Darauf, ob ein Musiklehrer neben der Beschäftigung für die Musikschule auch als selbstständiger Musiklehrer tätig sei, komme es nicht an (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 22).
Lediglich klarstellend wies das BSG schließlich darauf hin, dass der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen sowie die vertraglich geregelte Pflicht der Musiklehrerin, Einkommensteuer abzuführen und für eine Krankenversicherung sowie Altersversorgung selbst Sorge zu tragen, nicht geeignet seien, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Solche Vereinbarungen seien lediglich Ausdruck der Intention der Musikschule, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen; unternehmerische Freiheiten seien damit nicht verbunden (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 23). Selbstständige Musiker und Musik Lehrende verwirklichten ihre unternehmerischen Chancen und Risiken vor allem durch eigene Kundenbeziehungen, durch ihr Können und ihren Ruf. Die Beziehungen zu den Schülern habe aber allein die Musikschule unterhalten und gestaltet (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 23). Selbst wenn der Musiklehrerin die Befugnis zur Ablehnung ihm zugewiesener Schüler erteilt worden wäre, hätte dies die Lehrtätigkeit nicht insgesamt als unternehmerisch gekennzeichnet (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 23).
In der Folgezeit entschieden betreffend Dozententätigkeiten an Volkshochschulen das Landessozialgericht (LSG) Sachsen mit Urt. v. 8.9.2022 (Az. L 9 KR 83/16) und das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urt. v. 14.6.2023 (Az. L 8 BA 208/18), dass infolge der Einbindung in die Betriebsorganisation der Volkshochschule sowie des fehlenden Unternehmerrisikos eine Beschäftigung i.S.d. § 7 I SGB IV vorgelegen habe. Die gleiche Entscheidung traf das LSG Hessen (Urt. v. 14.12.2023 – L 8 BA 9/22) im Fall einer nebenberuflichen Lehrkraft an einem Aus- und Fortbildungsinstitut für Altenpfleger. Es habe dem Grunde nach ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, weil detaillierte, in Handlungsanleitungen für die Dozenten zusammengefasste Vorgaben für die Unterrichtserteilung, u.a. auch hinsichtlich der zu verwendenden Lehrbücher, und Anweisungen zur Leistungsbeurteilung in Bezug auf durchzuführende Leistungskontrollen bestanden hätten.
Anders entschied das LSG Hamburg mit Urt. v. 27.4.2023 (Az. L 1 BA 12/22) im Fall der Tätigkeit eines externen Lehrers an einer Berufsfachschule. Sei dieser nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert und nicht an Weisungen und Direktiven hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit gebunden, habe er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, erfolge die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz, sei ausdrücklich eine selbstständige Dozententätigkeit vereinbart und bestehe keine Pflicht zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, so sei von dem Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen (LSG a.a.O. Rn 76 ff.).
Auch das Sozialgericht (SG) Hildesheim nahm in seinem Urt. v. 27.2.2024 (Az. S 62 BA 3/21) in dem Fall der Tätigkeit eines Metallbaumeisters, der im Rahmen von Vorbereitungskursen zur Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Zusatzkurse als Honorardozent durchführte, eine selbstständige Tätigkeit an. Maßgeblich für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sei, dass die behandelten Themen im Rahmen des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung zusätzliche gewesen seien, die von der Handwerkskammer weder in vorhergehenden oder nachgehenden Kursen mit ins Curriculum aufgenommen worden seien. Es habe sich insofern um ein zusätzliches Angebot gehandelt. Zudem sei der Kursleiter nur für tatsächlich geleistete Stunden vergütet worden, ihm habe keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Urlaubsanspruch zustanden und er habe gemäß dem geschlossenen Vertrag für eine selbstständige Tätigkeit Rechnungen ausgestellt (Rn 22). Ferner habe er Fachliteratur (zur Unterrichtsvorbereitung) selbst anzuschaffen gehabt, im häuslichen Umfeld ein Büro ausgebaut und somit Investitionen selbst finanziert (Rn 23). Schließlich habe keine Verpflichtung zur Teilnahme an Dozentenkonferenzen oder zur Übernahme von Vertretungsstunden bestanden (Rn 23). Nach Gesamtwürdigung der Umstände habe es sich bei dem hier streitgegenständlichen Auftragsverhältnis nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt. Insbesondere unterscheide sich der Sachverhalt deutlich vom durch das BSG entschiedenen Fall zur Lehrkraft einer Musikschule (Rn 24).
Die entgegen den betrieblichen Interessen vorgenommene Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses greift in Grundrechte der betroffenen Betriebe ein. Zunächst ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 I S. 1 GG zu nennen, die auch die unternehmerische Dispositionsfreiheit schützt. Die von der DRV in Auslegung des § 7 I SGB IV getroffene und von der Rechtsprechung bestätigte Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht greift in die unternehmerische Dispositionsfreiheit und damit in den Schutzbereich des Art. 12 I S. 1 GG ein. Jedoch steht Art. 12 I S. 1 GG unter dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 I S. 2 GG, der von der Rechtsprechung letztlich wie ein Gesetzesvorbehalt gehandhabt wird. Die materielle Rechtmäßigkeit bestimmt sich neben der Beachtung der Wesentlichkeitsrechtsprechung und des Bestimmtheitsgrundsatzes insbesondere nach der Verhältnismäßigkeit, wobei die Rechtsprechung bisweilen die vom BVerfG (BVerfGE 7, 377, 405 ff.) entwickelte Drei-Stufen-Theorie anwendet, wonach die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung (d.h. die Erforderlichkeit und die Angemessenheit) abhängig von der Stufe sind, auf der sich der Eingriff befindet. Je höher die Stufe ist, desto höher sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. So stehen auf der ersten Stufe Berufsausübungsregelungen, d.h. Regelungen, die lediglich das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit betreffen. Die damit verbundenen relativ geringen Beeinträchtigungen können bereits durch „vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls“ gerechtfertigt werden. So verhält es sich bei der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht. Dass die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Einzelnen bzw. die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems „vernünftige Gemeinwohlbelange“ sind, dürfte außer Zweifel stehen. Aber auch bei Anwendung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfte die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Einzelnen bzw. die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems stehen nicht außer Verhältnis zur Intensität des Grundrechtseingriffs.
Ob sich auch staatliche Hochschulen insoweit überhaupt auf Art. 12 I S. 1 GG stützen können, kann dahinstehen, da ein Eingriff auch in diesem Fall gerechtfertigt wäre.
Somit verbleibt noch die Prüfung, ob die Lehrbeauftragten durch die von der DRV in Auslegung des § 7 I SGB IV getroffene und von der Rechtsprechung bestätigte Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht in ihrem Berufsgrundrecht verletzt sind. Mit der o.g. Begründung ist aber auch dies zu verneinen.
Hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III S. 1 Var. 2 GG ist zunächst zu sagen, dass auch Hochschulen diesbezüglich Grundrechtsträger sind (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; BVerwG NJW 2016, 1113, 1114). Auch privatrechtlich organisierte Hochschulen sind jedenfalls dann erfasst, wenn sie staatlich zugelassen sind (vgl. dazu auch BVerfG NVwZ 2016, 675, 676 ff.). Eingriffe in den Schutzbereich kommen bei beliebigen staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Betracht. Insbesondere schützt das Grundrecht vor (übermäßigen) Eingriffen des Staates in die Hochschulautonomie (vgl. BVerfG NVwZ 2011, 224 ff.). Die Hochschulautonomie erfasst auch die Entscheidung über den Status der (externen) Lehrkräfte als (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter. Die Hochschulgesetze treffen hierzu zwar einzelne Aussagen, diese betreffen aber nicht das Sozialversicherungsrecht, sondern beziehen sich nur auf die Frage, ob ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorliegt, so etwa § 26 III S. 1 hmbHG, wo es heißt: „Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.“ Durch die von der DRV in Auslegung des § 7 I SGB IV getroffene und von der Rechtsprechung bestätigte Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht ist die Hochschulautonomie betroffen. Der Grundrechtseingriff ist aber gerechtfertigt. Denn die Wissenschaftsfreiheit kann nicht dazu führen, dass die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Mitarbeitenden aufgegeben wird.
Spiegelbildlich liegt auch keine Verletzung des Art. 5 III S. 1 Var. 2 GG auf Seiten der Lehrbeauftragten vor, weil die wissenschaftliche Lehre nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt ist.
Daher ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Sozialversicherungspflicht ausschließlich einfachgesetzlich zu beantworten.
Nach der oben eingehend erläuterten Grundaussage des BSG-Urteils v. 28.6.2022 (B 12 R 3/20 R) zur Statusfeststellung einer Lehrerin an einer Musikschule liegt Selbstständigkeit nur dann vor, wenn die Tätigkeit durch unternehmerische Freiheit geprägt ist, wenn also eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit besteht, die nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, nicht nach den lediglich vertraglichen Vereinbarungen. Hinsichtlich der vorliegend zu behandelnden Frage, wie das Vertragsverhältnis zwischen Hochschulen und Lehrbeauftragten zu qualifizieren ist, können und müssen die vom BSG aufgezeigten Grundsätze aufgrund ihrer Abstraktheit und Verallgemeinerungsfähigkeit ohne weiteres herangezogen werden. Auf diesem Standpunkt steht auch das BSG, das im o.g. Urteil entschieden hat, dass auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen seien. Es gibt danach also keine „Sonderkriterien“ bei der Statusbeurteilung von Lehrbeauftragten. Bei diesen gilt dieselbe restriktive Handhabung, wonach eine selbstständige Tätigkeit erst dann anzunehmen ist, „wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet“ (BSG 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R Rn 18 mit Verweis auf BSG 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R).
Entscheidend sind also die vertraglichen Vereinbarungen und die gelebten Umstände. Danach kann trotz fachlicher Weisungsfreiheit ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sein, wenn ein „statusrechtliches“ Weisungsrecht besteht. Das ist – wie aufgezeigt – gegeben, wenn der „Auftragnehmer“ nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a I S. 3 BGB). Eine Fremdbestimmtheit liegt gem. § 611a I S. 2 BGB vor, wenn Arbeitsinhalt, Arbeitsdurchführung, Arbeitsort, Arbeitszeit nicht frei bestimmbar sind. Lehrbeauftragte sind jedenfalls nicht frei bei der Bestimmung des Arbeitsorts; bei der Arbeitszeit haben sie zumindest eine Einwirkungsmöglichkeit.
Sind Lehrbeauftragte vertraglich verpflichtet, die Lehrinhalte an den Inhalten der Modulbeschreibung auszurichten und an Lehrveranstaltungsevaluationen teilzunehmen, d.h. sich Bewertungen durch die Studierenden zu unterziehen (s.o.), spricht das für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere die Verpflichtung, den Unterricht auf der Grundlage von Curricula bzw. Modulbeschreibungen zu erteilen, indiziert nach dem BSG das Fehlen unternehmerischer Freiheiten.
(Weitere) Indizien für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses stellen die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Einrichtung dar. Allenfalls dann, wenn der Lehrbeauftragte bei den Unterrichtszeiten ein nicht unerhebliches „Mitspracherecht“ hätte, könnte die Indizwirkung relativiert werden.
Hat der Lehrbeauftragte einen Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung zu melden und erhält umgekehrt ein Ausfallhonorar, wenn Studierende nicht zur Lehrveranstaltung erscheinen und die Lehrveranstaltung daher nicht durchgeführt werden kann, spricht dies für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Liegt die Organisation des Hochschulbetriebs in den Händen der Hochschule (kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Räumen und Gerätschaften; Ausstattung, Aufteilung, Reinigung und ggf. Anmietung der Räume; Akquisition und Betreuung der Studierenden; Zuteilung der Studierenden zum Kurs; interne Organisation des Hochschulbetriebs), besteht ebenfalls ein (starkes) Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis, insbesondere, wenn allein die Hochschule die Beziehungen zu den Studierenden verwirklicht und gestaltet.
Wenn der Lehrbeauftragte neben der Tätigkeit an der Hochschule auch selbstständiger Hochschullehrer ist (was für den Einsatz von Privatdozenten interessant sein dürfte), spricht auch dies unter Zugrundelegung der Auffassung des BSG nicht gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Wie es sich statusrechtlich auswirkt, wenn der betreffende Lehrbeauftragte eine hauptberufliche Beschäftigung hat und an der betreffenden Hochschule lediglich „nebenberuflich“ tätig ist, geht aus dem BSG-Urteil nicht hervor, wird aber von den Verwaltungsvorschriften der DRV erfasst (s.u.).
Besteht nach alledem ein Beschäftigungsverhältnis, ändern der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen sowie die vertraglich geregelte Pflicht des Lehrbeauftragten, Einkommensteuer abzuführen und für eine Krankenversicherung sowie Altersversorgung selbst Sorge zu tragen, an der Statusbeurteilung nichts (s.o.).
Allenfalls, wenn Lehrbeauftragte mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, keine weiteren Pflichten zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden (u.a. BSG 28.2.1980 – 8a RU 88/78; BSG 27.3.1980 – 12 RK 26/79; BSG 25.9.1981 – 12 RK 5/80 – zitiert nach DRV), könnte anders zu entscheiden sein. Zwar hat das BSG diese ältere Rechtsprechung in seinem Urteil v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R nicht ausdrücklich aufgegeben, nach den aufgezeigten Entscheidungsgründen ist aber unklar, ob diese bisherigen Kriterien noch Durchschlagskraft beanspruchen können. Dagegen spricht, dass die DRV auf das aktuelle BSG-Urteil verweist (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/D/dozenten_lehrbeauftragte.html – Zugriff am 6.1.2025) und damit dessen Heranziehung indiziert.
Nicht unwesentlich ist die gesetzliche Aussage in § 55 S. 3 HRG, wonach die Lehrbeauftragten die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen. Der Gesetzgeber geht also bei Lehrbeauftragten von einer Eigenständigkeit und Weisungsfreiheit aus. Das kann bei der Statusbeurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Einstufung eines Lehrbeauftragten an einer privaten Hochschule als selbstständiger Dozent nahm das SG Köln mit Urt. v. 27.3.2023 (Az. S 7 BA 118/21) an, das über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Lehrbeauftragten zu entscheiden hatte. Fehle es bzgl. der Vorlesungszeiten an einer einseitigen Vorgabe durch die Hochschule, weil der Lehrbeauftragte seine Vorlesungszeit wählen und er in Abstimmung mit den Studenten Zusatztermine anbieten könne, bestehe ein starkes Indiz für eine Selbstständigkeit (Rn 51). Daran ändere auch die Verpflichtung, die Lehrveranstaltungen in den Vorlesungsräumen der Hochschule abzuhalten, nichts, weil anderenfalls ein reibungsloser Ablauf der Lehrveranstaltungen nicht möglich sei (Rn 52). Auch die (verpflichtende) Orientierung des Inhalts der Vorlesung an der Modulbeschreibung stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, weil hierin nur Ziele der Tätigkeit vorgegeben würden. Bleibe die Art und Weise, wie der Lehrer sie erreiche, ihm überlassen, spreche dies für Selbstständigkeit (Rn 53). Und gegen eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Hochschule sprächen die lediglich semesterweise, nicht durchgängige und von vornherein zeitlich beschränkte Beauftragung (Rn 54), das Fehlen eines verpflichtenden Zusammenwirkens mit anderen Lehrkräften oder Mitarbeitern (Rn 63) sowie die fehlende Verpflichtung, vertretungsweise Vorlesungen zu übernehmen oder andere Klausuren zu beaufsichtigen (Rn 63). Auch, wenn Lehrbeauftragte nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt würden, sei dies ein Indiz für unternehmerisches Risiko und damit für Selbstständigkeit (Rn 55). Schließlich spreche es gegen ein Beschäftigungsverhältnis, wenn dem Dozenten im Vertrag ein Widerrufsrecht (für den Fall einer Kollision mit hauptberuflichen Pflichten) eingeräumt sei bzw. der Hochschule die Möglichkeit eingeräumt sei, eine Lehrveranstaltung z.B. wegen zu geringer Hörerzahl abzusagen (Rn 56). Nicht unwesentlich sei laut SG Köln auch, dass eine Pflicht zur Teilnahme an der semesterweise stattfindenden Dozentenkonferenz nicht bestanden habe (Rn 57) und auch weitere Verpflichtungen in der akademischen Selbstverwaltung oder zur Teilnahme an der Forschung nicht begründet worden seien (Rn 58). Schließlich verwies das Gericht darauf, dass der Dozent seine Betriebsmittel selbst angeschafft habe (z.B. Laptop, Bücher) und die Hochschule lediglich Vorlesungsräume und Beamer zur Verfügung gestellt habe (Rn 62).
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da die DRV (wie sie das regelmäßig tut) Berufung eingelegt hat. Der weitere Verlauf bleibt also abzuwarten. Zu konstatieren ist jedoch, dass der DRV – aufgrund der regelmäßig eingelegten Berufungen gegen sozialgerichtliche Entscheidungen – die Unvoreingenommenheit abzusprechen ist. So etwa auch im Fall SG Hamburg 5.4.2019 – S 34 R 1060/15, in dem das Berufungsgericht, das LSG Hamburg 9.10.2023 – L 3 BA 22/19, entschieden hat, dass der bei einer Filmproduktionsgesellschaft weisungsfrei tätige und nicht in die betriebliche Organisation eingebundene Cutter bzw. Editor selbstständig sei und die höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistung sowie die kostenfreie Nutzung von Arbeitsräumen seines Auftraggebers dem nicht entgegenstünden (Rn 50 ff.). Die Voreingenommenheit wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Bescheide bzw. vorherigen Anhörungen zahlreiche, für die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sprechende Kriterien enthalten, jedoch kaum solche, die für eine Selbstständigkeit sprechen, und dass die DRV dann offenbar eine rein quantitative „Abwägung“ vornimmt.
Da gem. § 8 III SGB IV die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 I SGB IV unabhängig davon gelten, ob die geringfügige Beschäftigung im Beschäftigungsverhältnis (also im Arbeitsverhältnis) oder in selbstständiger Tätigkeit (also freiberuflich) ausgeübt wird, könnte die Abgrenzung bei vordergründiger Betrachtung an sich dahinstehen, da bei Geringfügigkeit in jedem Fall Versicherungsfreiheit besteht. Jedoch sind die Folgen zu betrachten, die eintreten, wenn eine Prüfung der DRV (Statusfeststellung) ergibt, dass die Voraussetzungen des § 8 I SGB IV nicht vorliegen:
Daher ist nicht nur die Statusfeststellung entscheidend, sondern v.a. auch die Feststellung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Geringfügigkeit nach § 8 I SGB IV.
Anzumerken ist zunächst, dass das Gesetz beide Geringfügigkeitstatbestände Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 I Nr. 1 SGB IV) und Zeitgeringfügigkeit (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) als geringfügige Beschäftigung bezeichnet und damit den Begriff der „Beschäftigung“ insoweit nicht mit einer abhängigen Beschäftigung gleichsetzt.
Da die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 I Nr. 1 SGB IV (seit 1.1.2025: 556 €) bei Lehrbeauftragten, die (bspw. bei einem Honorarsatz von 55 € pro Lehrveranstaltungsstunde a 45min) > 3 Stunden pro Woche unterrichten, regelmäßig überschritten sein dürfte, wird im weiteren Verlauf ausschließlich die Zeitgeringfügigkeit nach § 8 I Nr. 2 SGB IV behandelt, die – gleichgültig, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 III SGB IV) – gem. § 8 I Nr. 2 SGB IV vorliegt, wenn „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt“.
Bei „regelmäßiger“ Tätigkeit greift nach dem BSG die Ausnahmevorschrift des § 8 I Nr. 2 SGB IV nicht (zumal die „Regelmäßigkeit“ die entgeltgeringfügige Beschäftigung nach Nr. 1 kennzeichnet). „Regelmäßigkeit“, die zwar nicht dem Wortlaut des § 8 I Nr. 2 SGB IV zu entnehmen ist, die sich jedoch aus der Abgrenzung zu § 8 I Nr. 1 SGB IV ergibt, wird von der DRV und der Rechtsprechung weit verstanden (um die Ausnahmevorschrift des § 8 I SGB IV insgesamt eng auszulegen). Sie ist nur dann zu verneinen, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Ist die Tätigkeit perspektivisch auf einen längeren Zeitraum angelegt, ist von „Regelmäßigkeit“ auszugehen. So kann die zeitliche Nähe einander folgender, jeweils terminlich von vornherein festliegender Tätigkeiten einer Beschäftigung ihr gleichwohl den Charakter der Regelmäßigkeit verleihen und es greift dann die Zeitgeringfügigkeit, die an eine nur gelegentliche Tätigkeit anknüpft (BSG 11.5.1993 – 12 RK 23/91), nicht (siehe auch LSG Hessen 14.12.2023 – L 8 BA 9/22). Das ist der Fall, wenn beide Seiten auch ohne Vorliegen ausdrücklicher Vereinbarungen davon ausgehen, dass die jeweils andere Seite die Fortsetzung der Beziehungen beabsichtigt (BSG 28.4.1982 – 12 RK 1/80). Als regelmäßig sei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden solle (BSG 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R Rn 43; dem folgend LSG Hessen 14.12.2023 – L 8 BA 9/22). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit komme es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststünden oder von Mal zu Mal vereinbart würden (BSG 7.5.2014 – B 12 R 5/12 R; BSG 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R Rn 42; LSG Hessen 14.12.2023 – L 8 BA 9/22). Die DRV, die dieser Argumentation folgt, drückt es wie folgt aus: „Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht.“ (Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) v. 14.12.2023, S. 39). Danach lässt sich also nur durch strikte zeitliche Begrenzung von Einzelaufträgen und eine Klarstellung, dass Folgeaufträge nicht geplant seien und nur bei Bedarf in Betracht kämen, die „Regelmäßigkeit“ verneinen. Es muss die Unsicherheit, ob eine Folgevereinbarung getroffen wird, zum Ausdruck kommen. Weder der Lehrbeauftragte noch die Hochschule dürfen davon ausgehen, im nächsten Semester erneut vertraglich zusammenzukommen.
Wenn danach die „Regelmäßigkeit“ verneint werden kann und auch die zeitlichen Grenzen des § 8 I Nr. 2 SGB IV beachtet werden, kann die Entgeltgeringfügigkeit gleichwohl zu verneinen sein, wenn die Tätigkeit „berufsmäßig“ ausgeübt wird. Das Merkmal der „Berufsmäßigkeit“ soll nach einem Teil der Literatur den Zweck verfolgen, Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, von vornherein nicht als „geringfügig Beschäftigte“ zu erfassen (mit der Folge der Sozialversicherungspflicht), weil diese Personen typischerweise versicherungspflichtig und auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen seien (BeckOK-Rittweger, SGB IV, § 8 Rn 30 mit Verweis auf KassKomm/Zieglmeier, SGB IV, § 8 Rn 27-31). Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil nicht alle Lehrbeauftragten (wegen anderweitiger Versorgung) auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen sind; man denke an die vielen Beamten und Richter, die nebenberuflich Lehraufträge an Hochschulen wahrnehmen, um sich etwas „dazuzuverdienen“, und dabei einfach Freude an der Lehre und der Wissensvermittlung haben. Bei diesem Personenkreis greift die behauptete Ratio nicht.
Auch das BSG hat sich dazu geäußert: Liege der Verdienst (auch der nach § 8 I Nr. 2 SGB IV) über der Grenze des § 8 I Nr. 1 SGB IV, sei „Berufsmäßigkeit“ gegeben, wenn die Beschäftigung „für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht“ (BSG 14.3.2018 – B 12 KR 17/16 R Rn 12). Aber auch hier gilt: Die Frage nach der „Berufsmäßigkeit“ kann nur aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person beurteilt werden (Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 31. A. 2024, Geringfügige Beschäftigung Rn 97). Damit ist also eine erhebliche Rechtsunsicherheit gegeben, weil Beurteilungen durch DRV und Gerichte anhand der Einzelfallumstände kaum vorhersehbar sind.
Im der Entscheidung BSG 14.3.2018 – B 12 KR 17/16 zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene (ein Schauspieler) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 65.182 € und aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 26.488 € Bruttolohn erzielt. Dennoch war nach dem BSG sein für die fragliche Nebenbeschäftigung (Dreharbeiten für einen Film) gezahltes Arbeitsentgelt von 9.090 € geeignet, wesentlich zu seinem Lebensunterhalt und seiner Vorsorge in der Sozialversicherung beizutragen (BSG a.a.O.). Das ist methodisch und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Wie Nebeneinkünfte i.H.v. lediglich rund 10% des Haupteinkommens geeignet sein sollen, wesentlich zum Lebensunterhalt beizutragen und zu einem erheblichen Teil die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu prägen, verschließt sich dem Verfasser. Zudem schränkt das BSG-Urteil den Anwendungsbereich des § 8 I Nr. 2 SGB IV zu stark ein und macht die Ausschöpfung der 70-Tage-Regelung praktisch unmöglich, was eine Verkennung des gesetzgeberischen Willens darstellt.
Auf Lehrbeauftragte ist das Urteil aber schon gar nicht übertragbar, da es im BSG-Fall um eine unständige Beschäftigung des Klägers ging. Unständig ist, wie das BSG ausführt, eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist (§ 163 I S. 2 SGB VI). Lehraufträge werden hingegen i.d.R. auf ein gesamtes Semester befristet.
Auch frühere Urteile des BSG unterstreichen die weite Auffassung der DRV, des BSG (und eines Teils der Literatur) bei der Annahme der „Berufsmäßigkeit“: Ausreichend (für die Annahme einer Berufsmäßigkeit) sei bereits, dass der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG 23.5.95 – 12 RK 60/93), sofern nur Übereinstimmung darüber bestehe, dass es zu einer regelmäßigen Wiederholung der Beschäftigung kommen solle, sich der Beschäftigte auf den regelmäßigen Einsatz einstellen könne und er eine regelmäßige Gehaltsquelle erwarten dürfe (Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 31. A. 2024, Geringfügige Beschäftigung Rn 69). Nicht entscheidend sei, ob die Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststünden oder ob sie von Mal zu Mal vereinbart würden, sofern nur tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg eine ständige Wiederholung der Beschäftigung vorliege (Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 31. A. 2024, Geringfügige Beschäftigung Rn 69).
Etwas anderes kann gelten, wenn der Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze und die Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze, für die sich jemand zumindest auf Abruf bereithält, unvorhersehbar sind (BSG 23.6.1971 – 3 RK 24/71; Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 31. A. 2024, Geringfügige Beschäftigung Rn 69). § 8 I Nr. 2 SGB IV greift danach also nur, wenn die Tätigkeit beim selben „Arbeitsgeber“ zwar „immer wieder“ ausgeübt wird, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des „Arbeitsgebers“ nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist (BSG 7.5.1914 – B 12 R 5/12 R, Rn 21, 22; Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 31. A. 2024, Geringfügige Beschäftigung Rn 70). Da gerade Bildungseinrichtungen und damit jedenfalls auch Fachhochschulen auf den Einsatz von Lehrbeauftragten angewiesen sind (weil die Quote der beschäftigten hauptberuflichen Professoren lediglich bei rund 50-70% liegt), dürfte die strukturelle Ausrichtung auf den Einsatz von Lehrbeauftragten zu bejahen und damit der Anwendungsbereich des § 8 I Nr. 2 SGB IV für (beschäftigte) Lehrbeauftragte in der Tat eng sein. In diesem Fall hilft nur das Fehlen einer Abrufbereitschaft und eine Folgeverwendung darf nicht vorhersehbar sein. Auch eine beidseitige Widerrufsmöglichkeit (s.o.) kann die „Regelmäßigkeit“ verneinen lassen.
Immerhin greift nach der Literatur das Merkmal der „Berufsmäßigkeit“ nicht bei Personen, die in einer Hauptbeschäftigung stehen (auch während bezahlten Urlaubs) (BeckOK-Rittweger, SGB IV, § 8 Rn 31 mit Verweis auf die „Auffassung der Spitzenverbände“ und eine „Verlautbarung der Deutschen Rentenversicherung von Anfang 2020“ (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/e_paper_und_broschueren/2020/2020_2_zeitschrift.pdf;jsessionid=FA3C837D2C59E1C86D53D192298F0B00.delivery2-2-replication?__blob=publicationFile&v=3) – Zugriff am 7.1.2025); methodisch überzeugender wäre es gewesen, auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der DRV (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/D-G/awert_ncvsdynfk.html – Zugriff am 7.1.2025) zuzugreifen statt auf ein „Merkblatt“ – dazu sogleich), die also eine Tätigkeit im Nebenjob ausüben.
Auch die DRV steht nach wie vor auf diesem Standpunkt. So heißt es im Rechtsportal der DRV („rvRecht“) in den „Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen“ (GRA – Verwaltungsvorschriften) zu § 8 SGB IV unter Punkt 3.3.2.1 („Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung beziehungsweise neben vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden“): „Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung (...) ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind.“ (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0008.html#doc1576184bodyText21 – Zugriff am 7.1.2025). Und in den Richtlinien der DRV für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) v. 14.12.2023 heißt es unter Punkt 2.3.3 (S. 43): „Während Berufsmäßigkeit beispielsweise neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann ...“ Und die regelmäßigkeit verneint die DRV, wenn zwischen zeitgeringfügigen Beschäftigungen eine Pause von wenigstens zwei Monaten liegt (Punkt 2.4 Geringfügigkeits-Richtlinie).
Das heißt also für Lehrbeauftragte, die ihren (selbstständigen) Lehrauftrag in Nebentätigkeit ausführen: Selbst eine wiederholte Beschäftigung begründet nicht die Annahme einer regelmäßigen Nebentätigkeit und unterfällt damit regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn die 70-Tage-Grenze eingehalten wird. Auf die wirtschaftliche Bedeutung der Nebentätigkeit im Vergleich zur Hauptbeschäftigung, die nach dem BSG die Berufsmäßigkeit begründet, wenn die Beschäftigung „für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht“ (BSG 14.3.2018 – B 12 KR 17/16 R Rn 12), stellt die DRV also nicht ab. Hierin ist ihr uneingeschränkt zu folgen. Das besagte BSG-Urteil ist weder methodisch noch inhaltlich überzeugend. Vor allem aber ist es auf Lehrbeauftragte, die Lehraufträge neben ihrem Hauptberuf wahrnehmen, nicht übertragbar, weil der Sachverhalt ein gänzlich anderer ist und Lehrbeauftragte zudem keine „unständigen“ Beschäftigten sind.
Ob sich künftig daran etwas ändern wird (sobald die DRV in ihren Verwaltungsvorschriften das BSG-Urteil aufgreift), bleibt abzuwarten. Da aber die herangezogenen Geringfügigkeits-Richtlinien v. 14.12.2023 nicht auf die – vermeintlich entgegenstehende – Rechtsprechung des BSG eingehen (siehe Punkt 2.3.3), ist davon auszugehen, dass die DRV auch künftig bei Lehrbeauftragten, die ihre Lehraufträge in Nebentätigkeit ausführen, die Zeitgeringfügigkeit nach § 8 I Nr. 2 SGB IV annimmt, zumal – wie aufzeigt – das BSG-Urteil auch überhaupt nicht passt. Auch, wenn die DRV künftig ihre Rechtsauffassung ändern sollte, so sind die zitierten Regelungen der Verwaltungsvorschriften aktuell noch gültig und daher anzuwenden (Selbstbindung der Verwaltung). Eine Änderung hätte nur Ex-nunc-Wirkung.
Man kann also schlussfolgern, dass Nebentätigkeiten von Personen, die einen anderweitigen Hauptberuf ausüben, keiner Rentenversicherungspflicht unterliegen, solange die 70-Tage-Regelung eingehalten wird, was durchaus überzeugt, da eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung bereits durch die Hauptbeschäftigung gewährleistet ist und eine Nebenbeschäftigung nicht dazu dienen kann, Defizite beim staatlichen Rentenleistungsauftrag auszugleichen.
Bei gegenteiliger Annahme bestünde zudem eine Ungleichbehandlung zwischen den unter § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI fallenden selbstständigen Lehrern und den Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. So besteht eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 SGB VI nur für die Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (siehe § 6 Ia SGB VI). Auch kommt die Rentenversicherungsfreiheit bei Selbstständigen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit zwar regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, jedoch auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig sind, nur solchen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zugute, nicht solchen nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da es sich bei § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI um eine Lex-specialis-Regelung handelt und daher der Rückgriff selbstständiger Lehrer auf § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ausgeschlossen ist. Ein Sachgrund für die Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar, sodass eine Verfassungswidrigkeit (Verstoß insbesondere gegen Art. 3 I GG) anzunehmen ist. Auch dieser Aspekt wird vom BSG (14.3.2018 – B 12 KR 17/16 R) übersehen.
Um (für die Hochschulen) die Gefahr der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu verringern, ist zunächst dringend eine vertraglich vereinbarte Begrenzung der Dauer des Lehrbeauftragtenverhältnisses zu empfehlen. Ein Rahmenvertrag, der einzelne, später geschlossene Lehrverträge (Einzelverträge) einbettet, ist kontraproduktiv und sollte vermieden werden, da er nicht dabei hilft, das Kriterium der Regelmäßigkeit zu verneinen, und zwar auch dann nicht, wenn ausschließlich die Einzelvereinbarungen zu „Verpflichtungen“ führen, weshalb davon abzuraten ist. Sollte gleichwohl ein Rahmenvertrag geschlossen werden, darf keinesfalls zum Ausdruck kommen, dass die Einrichtung strukturell auf den Einsatz von Lehrbeauftragten ausgerichtet ist und dass die Übernahme von Lehraufträgen ohne erkennbare zeitliche Begrenzung angeboten wird. Daher sollte dringend (im Rahmenvertrag bzw. im jeweiligen Einzelvertrag) klargestellt werden, dass eine Absicht, etwa im Folgesemester einen Lehrauftrag zu vergeben, nicht besteht, dass ein etwaiger neuer Lehrauftrag allein nach Maßgabe eines Bedarfs und der Bereitschaft des Lehrbeauftragten geschlossen wird und dass allein eine erneute Vereinbarung darüber entscheidet. Es muss klar zum Ausdruck kommen, dass eine Art „Abrufbereitschaft“ nicht besteht und dass eine Folgeverwendung unvorhersehbar ist. Nur durch solche Formulierungen kann der Annahme begegnet werden, dass die Absicht besteht, die Tätigkeit solle über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und sei auf eine ständige Wiederholung der Beschäftigung gerichtet. Weiterhin sollte im Vertrag die Formulierung, dass der Lehrbeauftragte die ihm übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehme, nicht fehlen. Hilfreich dürfte es zudem sein, wenn im Vertrag dem Lehrbeauftragten die Möglichkeit eingeräumt wird, die zeitliche Einteilung maßgeblich zu beeinflussen („die Stundenplanerstellung richtet sich nach Möglichkeit nach den Vorgaben des Lehrbeauftragten“). Weiterhin sollte in die Vereinbarung aufgenommen werden, dass bei Ausfall einer Lehrveranstaltung weder ein Anspruch auf anderweitige Verwendung noch auf Ausfallgeld besteht. Auch die Befugnis, dass es dem Lehrbeauftragten freistehe, bei Verhinderung eine qualifizierte Ersatzlehrkraft einzusetzen, wäre ein starkes Indiz für Selbstständigkeit. Schließlich kann ein beidseitiges vertragliches Widerrufsrecht (s.o.) dazu beitragen, die „Regelmäßigkeit“ und damit „Berufsmäßigkeit“ verneinen zu lassen. Die verpflichtende Teilnahme an Lehrevaluationen sollte hingegen unschädlich sein. Denn die Hochschulen haben kraft Gesetzes dafür zu sorgen, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre systematisch und regelmäßig bewertet wird (siehe etwa § 3 II S. 1 hmbHG). Die Ausführung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ist nicht geeignet, ein (umfassendes) Weisungsrecht der Hochschule zu begründen.
Sollte die Statusprüfung bzw. die förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) bzw. die Prüfung im Rahmen der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) ergeben, dass ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht (das – aufgrund der abweichenden Rechtsprechung des BAG – nicht zwingend auch ein Arbeitsverhältnis ist), ist der „selbstständig tätige“ Lehrbeauftragte nicht weiter belastet, da dann ja die Beschäftigungsstelle die Sozialversicherungsbeiträge (auch rückwirkend) abführen muss und diese nicht abwälzen darf.
Sollte die Prüfung jedoch ergeben, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, greift grundsätzlich § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach u.a. Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig sind. Eine Rentenversicherungspflicht abwenden kann dann nur – solange nicht die Verfassungswidrigkeit des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen nicht zu rechtfertigender Ungleichbehandlung zu § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt ist – § 8 I SGB IV. Hinsichtlich des § 8 I Nr. 2 SGB IV nützt allein die Einhaltung der 70-Tage-Regelung jedoch nicht, wenn die Sozialgerichtsbarkeit eine „regelmäßige“ bzw. „berufsmäßige“ Tätigkeit annimmt. Wie aufgezeigt, stellt das BSG (siehe BSG 14.3.2018 – B 12 KR 17/16 R) sehr hohe Anforderungen an die Verneinung dieser beiden Kriterien. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit werde dann berufsmäßig ausgeübt i.S.v. § 8 I Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreite, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruhe (BSG a.a.O. Rn 12). Das BSG hat das bereits dann angenommen, wenn die Nebeneinkünfte lediglich 10% der Haupteinkünfte betragen (BSG a.a.O. Rn 12). Wie bereits ausgeführt, ist weder methodisch noch inhaltlich nachvollziehbar. Denn Nebeneinkünfte i.H.v. lediglich rund 10% des Haupteinkommens sind nicht geeignet, wesentlich zum Lebensunterhalt beizutragen und zu einem erheblichen Teil die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu prägen.
Auf (selbstständige) Lehrbeauftragte ist das Urteil aber schon gar nicht übertragbar, da es im Urteil um eine unständige Beschäftigung (§ 163 I S. 2 SGB VI) des Klägers ging. Lehraufträge werden i.d.R. auf ein gesamtes Semester befristet und sind damit nicht unständig. Zudem betraf das Urteil einen nicht vergleichbaren Betroffenenkreis (Schauspieler).
Zumindest für Lehrbeauftragte, die ihre nicht unständige Lehrtätigkeit neben ihrem Hauptberuf ausüben, kann das BSG-Urteil also keine Rolle spielen. Richtigerweise fließt das Urteil auch nicht in die Geringfügigkeits-Richtlinien v. 14.12.2023 der DRV ein, wonach Berufsmäßigkeit neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann (Punkt 2.3.3). Solange diese Verwaltungsvorschrift unverändert gilt, haben die Einzugsstellen der DRV die „Berufsmäßigkeit“ bei nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten, die einen sozialversicherungspflichten Hauptberuf (bzw. einen Beamten- oder Richterstatus) innehaben, zu verneinen. Gemäß den Geringfügigkeits-Richtlinien hat also die DRV bei
Lehrbeauftragten, die ihre Lehraufträge in Nebentätigkeit ausführen, die Zeitgeringfügigkeit nach § 8 I Nr. 2 SGB IV anzunehmen, sofern die 70-Tage-Grenze eingehalten wird. Auf diesem Standpunkt steht auch die Literatur, wenn es heißt: „Versicherungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn die selbständige Tätigkeit die zeitlichen Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht übersteigt.“ (Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 8 SGB IV Rn 82 - Stand: 06.11.2024). Vom Nichtvorliegen einer Berufsmäßigkeit ist in der zitierten Aussage nichts zu lesen. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben: Nähme man die Berufsmäßigkeit wie das BSG bereits dann an, wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit nur 10% derjenigen aus der Hauptbeschäftigung ausmachten, würde eine Ausschöpfung der 70-Tage-Regelung praktisch ausgehöhlt. Denn es ist im Regelfall ausgeschlossen, dass Einkünfte, die aus 70 Tagen Nebentätigkeit erzielt werden, lediglich 10% derjenigen aus der Hauptbeschäftigung betragen. Der gesetzgeberischen Vorstellung, bis zu 70 Tagen im Kalenderjahr (in Nebentätigkeit) tätig sein zu können, ohne eine Rentenversicherungspflicht auszulösen, muss Rechnung getragen werden. Die gegenteilige Annahme machte die Ausnahmeregelung des § 8 I Nr. 2 SGB IV praktisch gegenstandslos, was der gesetzgeberischen Intention zuwiderliefe und nicht vertretbar wäre. Womöglich ist das der Grund, weshalb die DRV bei Nebentätigkeiten zurecht allein auf die 70-Tage-Grenze abstellt.
Rolf Schmidt (08.01.2025)
Aktualisierung v. 01.03.2025:
Der 20. Bundestag ist kurz vor Ende seiner Legislaturperiode tätig geworden und hat im Rahmen eines anderen Gesetzesvorhabens (Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25. Februar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 63 m.W.v. 1. März 2025) im Gesetzgebungsverfahren noch schnell eine Ergänzung hinzugefügt (Art. 6a des Artikelgesetzes). Dieser Art. 6a nennt eine Änderung im SGB IV (Einfügung des § 127):
§ 127 SGB IV Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten (Auszug)
(1) Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
Erläuternde Ausführungen finden sich in der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14744, S. 28 ff.). Die Schlussfolgerungen des Verfassers lauten:
Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2026 besteht – auch bei Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses – keine (auch keine rückwirkende) Sozialversicherungspflicht wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Fall, dass die Parteien irrtümlich von einer selbstständigen Tätigkeit des Lehrbeauftragten ausgegangen sind. Voraussetzung ist aber, dass der (tatsächlich nicht selbstständige) Lehrbeauftragte der Übergangsregelung zustimmt. In der Folge werden die Bildungseinrichtungen also nicht sozialversicherungsrechtlich veranlagt, auch nicht rückwirkend, sofern der Lehrbeauftragte zustimmt.
Ab dem 1.1.2027 ist davon auszugehen, dass – sollte es keine grundsätzliche Gesetzesänderung geben – die DRV im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren oder Betriebsprüfungen die Beurteilungsgrundsätze des Herrenberg-Urteils anwendet (Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Bejahung der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). Die Bildungseinrichtungen haben also bis dahin Gelegenheit, ihre (formulierten und gelebten) Vertragsverhältnisse mit externen Lehrkräften anzupassen, möchten sie die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1.1.2027 vermeiden.
Was ist die Folge, wenn ein (selbstständiger) Lehrbeauftragter der Anwendung der Übergangsregelung nicht zustimmt? Dann dürften im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren oder Betriebsprüfungen die Beurteilungsgrundsätze des Herrenberg-Urteils – auch rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze – Anwendung finden. Es drohen – für den Fall der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – Nachzahlungen seitens der Bildungseinrichtungen, weil Änderungen der Verträge nur ex nunc gelten. Aus Sicht der Bildungseinrichtungen ist also eine Zustimmung der Lehrbeauftragten zwingend, möchte man das Risiko der auch rückwirkenden Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vermeiden.
Aus Sicht der (selbstständigen) Lehrbeauftragten ist demgegenüber interessant, welche Folge für sie greift:
Der Gesetzgeber hat also das Schicksal der Lehrbeauftragten nicht von der Übergangsregelung erfasst; er hatte ersichtlich lediglich die Bildungseinrichtungen im Blick. Für Lehrbeauftragte, die nicht unter § 8 I SGB IV fallen und die eine eigene Rentenversicherungsbeitragspflicht vermeiden möchten, bleibt letztlich nur die Verweigerung der Zustimmung.
R. Schmidt (01.03.2025)