Aktuelles 2025 Zur Wahlprüfung bzgl. der Bundestagswahl 2025

Beiträge 2025


23.03.2025: Zur Wahlprüfung bzgl. der Bundestagwahl 2025



BVerfG, Beschlüsse v. 13.3.2025 – 2 BvE 6/25, 2 BvR 376/25 und 2 BvQ 21/25



A. Einführung


Mit Beschlüssen vom 13.3.2025 (2 BvE 6/25, 2 BvR 376/25 und 2 BvQ 21/25) hat der Zweite Senat des BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die letztlich darauf zielten, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zum 21. Deutschen Bundestag wegen vermeintlicher Auszählungsfehler noch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu erreichen, als unzulässig abgelehnt. Ebenso wie vor der Wahl sei auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich. Die Antragsteller seien auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es bestehe kein Raum für Eilrechtsschutz. Damit hat das BVerfG also Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 I BVerfGG) abgelehnt, ohne eine nennenswerte Sachprüfung vorgenommen zu haben. Zwar steht im Mittelpunkt des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG lediglich eine Folgenabwägung, wobei die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. etwa BVerfG NStZ-RR 2023, 213 f.; BVerfG NVwZ 2023, 1241 – jeweils mit zahlreichen Verweisen auf die Rspr. des BVerfG). Jedoch beschränkt sich das BVerfG nicht stets auf eine Folgenabwägung. So hat es bspw. in seiner Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer e.A. zur Verhinderung der Ratifikation des ESM-Vertrags die angegriffenen Zustimmungsgesetze zu den völkerrechtlichen Verträgen summarisch geprüft (BVerfGE 132, 195, 232 ff.). Der vom BVerfG aufgestellte (und wegen § 32 I BVerfGG naheliegende) Grundsatz, dass es bei der Frage nach dem Erlass einer e.A. grundsätzlich nur auf eine Folgenabwägung ankomme, wird dadurch natürlich in gewisser Weise relativiert; es ist somit schlicht unvorhersehbar, in welchen Fällen das BVerfG eine (teilweise sogar recht umfangreiche) summarische Prüfung vornimmt und in welchen Fällen lediglich nur eine Folgenabwägung. Nachfolgend sollen die materiellen Kriterien der Wahlprüfung aufgezeigt werden. 


 

B. Die Wahlsysteme allgemein


Dass in einer Demokratie alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der voll­ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird, ist selbstverständlich. Art. 20 II GG stellt dies für die Bundesrepublik Deutschland klar. In einer parlamentarischen Demokratie, in der das Volk das Parlament wählt, sind also die Par­lamentswahlen von entscheidender Bedeutung. Es muss eine ununterbrochene Legiti­mationskette bestehen, damit „alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht“. Hin­sichtlich der Wahl zum Parlament, das gemäß dem soeben Gesagten das unmittelbar demokratisch legitimierte Staatsorgan darstellt, stehen die Wahlsysteme Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) und Verhältniswahl (Proportionalwahl) so­wie Mischformen zur Verfügung.

 

  • Nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl ist gewählt, wer die Mehrheit der im Wahlkreis abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dabei die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, spricht man von ab­soluter Mehrheitswahl. Genügt die einfache Mehrheit, spricht man von relativer Mehrheitswahl.


  • Bei der Verhältniswahl richtet sich die Zahl der auf einer Liste aufgestellten Abgeordneten danach, in welchem Verhältnis die für jede Liste abgegebenen Stimmen zur Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen stehen.

 

Das Grundgesetz hat sich nicht für ein bestimmtes Wahlsystem entschieden. Vielmehr weist Art. 38 III GG dem Gesetzgeber die Aufgabe der näheren Ausgestaltung zu, wozu auch die Bestimmung des Wahlsystems zählt, solange nur die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 I S. 1 GG und die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG gewahrt sind (BVerfGE 97, 317, 323; 95, 335, 349; BVerfG NVwZ 2012, 1101, 1102 ff.; BVerfG 30.7.2024 – 2 BvF 1/23 Rn 136 ff.).

 


C. Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes


Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz keine Vorschriften über das Wahlsystem. Art. 38 I S. 1 und Art. 28 I S. 2 GG verlangen nur, dass die Vertretungskörperschaften in Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden nach den Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt werden müssen (Wahlrechtsgrundsätze). Das Wahlsystem selbst und dessen Ausformung obliegen daher der Entscheidung des einfachen Gesetzgebers (vgl. Art. 38 III GG), der hierbei über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. dazu BVerfGE 97, 317, 327 ff; 95, 335, 349 ff.; BVerfG NVwZ 2012, 1101, 1102 ff.; BVerfG 30.7.2024 – 2 BvF 1/23 Rn 136 ff.), freilich die verfassungsrechtlichen Vorgaben (konkret: Art. 38 I S. 1 GG und Art. 21 I GG) beachten muss. Auf Bundesebene sind diesbezüglich das BWahlG und die BWahlO erlassen worden. Zu den Wahlrechtsgrundsätzen siehe ausführlich R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23. Aufl. 2024, Rn 97 ff.


 

D. Wahlprüfung


Freilich kann die Legitimität einer Wahl nur dann bestehen, wenn die Wahlrechtsgrundsätze eingehalten wurden. Dies festzustellen, ist Aufgabe der Wahlprüfung. Das Grundgesetz enthält keine näheren Bestimmungen hinsichtlich einer Wahlprüfung. Vielmehr verweist es in Art. 41 I GG auf den Bundestag, lässt gegen die Entscheidung des Bundestags die Beschwerde zum BVerfG zu (Art. 41 II GG) und unterwirft das Nähere einer bundesgesetzlichen Regelung (Art. 41 III GG). Eine solche Regelung stellt das WahlprüfG dar. Allerdings beschränkt dieses sich im Wesentlichen auf prozedurale Vorschriften über die Wahlprüfung, sodass materielle Wahlprüfvorschriften nicht geregelt sind (vgl. Ipsen/Kaufhold/Wischmeyer, Staatsorganisationsrecht, Rn 122; Kretschmer, in: H.-P. Schneider/W. Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 13 Rn 51). Das bedeutet, dass der Bundestag nur prüft, ob das geltende Wahlrecht (in formeller Hinsicht) richtig angewendet wurde (d.h. ob Wahlfehler vorliegen – siehe dazu auch BVerfG NVwZ 2022, 473, 476 ff.; BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7 ff., BVerfG 13.3.2025 – 2 BvE 3/25). Die Frage, ob das Wahlrecht auch verfassungsgemäß (d.h. mit dem Demokratieprinzip aus Art. 20 I GG bzw. den Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 I S. 1 GG vereinbar) ist bzw. ob der Gesetzgeber mit den Regelungen zum Wahlrecht seinen ihm nach Art. 38 III GG zustehenden Ausgestaltungsspielraum verlassen hat, wird erst vom BVerfG im nachfolgenden Beschwerdeverfahren entschieden. Auch entscheidet das BVerfG im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde, ob der Bundestag den Wahleinspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat (siehe dazu aus jüngerer Zeit BVerfG NVwZ 2022, 473, 474).



I. Wahlfehler

 

Wahlfehler können etwa vorliegen, wenn Stimmzettel falsch bedruckt waren oder falsche Stimmzettel (etwa die eines anderen Wahlkreises) ausgegeben wurden. Auch kam es bei der Bundestagswahl 2025 vor, dass Wahlunterlagen versehentlich doppelt ver­schickt wurden. In drei Fällen kam es einem Bericht der Bundeswahlleiterin zufolge sogar zu einer doppelten Stimmabgabe; im Wahlkreis Eichsfeld-Nordhausen-Kyffhäuserkreis habe im Wahllokal eine Person den Wahlvorstand abgelenkt, sodass sich eine andere einen zweiten Stimmzettel nehmen konnte und schließlich zwei Stimmzettel abgegeben habe. Auch in den Wahlkreisen Hamburg-Wandsbek und Erzgebirgskreis I seien Wähler zweimal erschienen und hätten es geschafft, doppelt zu wählen (https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/endgueltiges-ergebnis-bundestagswahl-100.html). Als weitere Wahlfehler kommen Fehler bei der Briefwahl in Betracht, etwa wenn Auslandsdeutsche die Wahlunterlagen erst nach der Wahl oder erst so spät erhalten, dass abgesandte Wahlstimmen die Wahlkreisverwaltung nicht rechtzeitig erreichen. Aber auch Fehler bei der Aus­zählung (Zählfehler) oder bei der Zuordnung von Stimmen (im Falle von ähnlich klingenden Parteien) sind vor­stellbar.

 

Weniger eindeutig ist die Beurteilung der Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit (gem. §§ 47, 60 BWahlO). Das BVerfG sieht hierin keinen Wahlfehler, was freilich nicht ausschließe, dass dem Überschreiten des Endes der Wahlzeit indizielle Wirkung hinsichtlich des Vorliegens sonstiger Wahlfehler zukommen könne (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 15). Auch eine Wartezeit vor der Stimmabgabe („Schlange vor dem Wahllokal“) sei als solche kein Wahlfehler. Träten jedoch ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, könne dies ein Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern (§ 46 I S. 3 BWahlO), unzureichend beachtet hätten (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 14). Ganz wesentlich ist auch die Aus­sage des BVerfG: „Verbleiben Unklarheiten, ob es überhaupt zu relevanten Unterbrechungen des Wahlgeschehens gekommen ist, kann ein Wahlfehler nicht festgestellt werden.“ (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 18). Das BVerfG lässt also bloße Vermutungen, Behauptungen und Spekulationen über den Ausgang der Wahl bei Nichtvorhandensein von Wahlfehlern nicht genügen und deutet damit eine Beweislastzuordnung an: Wer einen Wahlfehler geltend macht, muss zumindest eine schlüssige und substantiierte, tatsachenbasierte Begründung anführen. Etwas anderes müsste man aber wohl bei evidenten Wahlfehlern annehmen.

 

Auch im Zuge einer vorgezogenen Neuwahl sind Wahlfehler denkbar. So könnte etwa im Fall der Auflösung des Bundestags nach gescheiterter Vertrauensfrage ein Wahlfehler darin liegen, dass vom Bundespräsidenten der Wahltag deutlich vor Ablauf der 60-Tage-Grenze (siehe Art. 39 I S. 4 GG) terminiert wird, wodurch die Wahlvorbereitung gem. §§ 16 ff. BWahlG (Wahlkampf der Parteien; Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge; Beseitigung von Mängeln; Vorlaufzeiten bzgl. der Durchführung der Briefwahl etc.) weniger Zeit zur Verfügung hat als bei Aus­schöpfung der 60-Tage-Grenze. Um in einem solchen Fall einen Wahlfehler zu verneinen, bedarf es schon eines gewichtigen Sachgrunds, weshalb die 60-Tage-Grenze nicht ausgeschöpft wurde. Die angespannte weltpolitische Lage („Krieg in Europa“; Schwächung der Handlungsfähigkeit der NATO infolge eines Kurswechsels in der Außenpolitik seitens der US-Regierung) und das damit einhergehende Bedürfnis nach schnellstmöglicher Begründung einer handlungsfähigen Bundesregierung kann so ein Sach­grund sein.   


 

II. Auswirkungen von Wahlfehlern


Fraglich ist, wie sich Wahlfehler auf die Wahl bzw. das Wahlergebnis auswirken. Wie noch aufzuzeigen sein wird, führen (auch schwerwiegende) Verstöße nur dann zur (vollständigen oder teilweisen) Ungültigkeit der Wahl, wenn sie sich auch auf die Sitz­verteilung ausgewirkt (BVerfGE 85, 148, 158 f.) bzw. die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestags infrage gestellt haben könnten (siehe BVerfG NVwZ 2022, 473, 474 ff.) (sog. Mandatsrelevanz). Anderenfalls kommt, wie das BVerfG entschieden hat, allenfalls die Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung in Betracht (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 22). Unbeachtlich sind Wahlfehler also dann, wenn sie sich auf die Zusammensetzung des Parlaments nicht ausgewirkt haben und eine Beeinflussung auf die Sitz­verteilung völlig fern­liegt, etwa bei nur kleineren, vereinzelt auftretenden Verstößen. Bei systematischen Verstößen gilt freilich anderes. Aber auch bei Vorliegen einer Mandatsrelevanz hat gemäß dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in Gänze (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 24). Eine teilweise Wiederholung kann etwa darin bestehen, dass die Wahl nur in den betreffenden Wahlkreisen wiederholt wird oder nur eine bestimmte Gruppe von Wählern erneut wählen darf (z. B. bestimmte Briefwähler, wenn es Fehler bei der Briefwahl gegeben hat).

 

Hinsichtlich der Mandatsrelevanz führt das BVerfG aus: „Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu be­rücksichtigen.“ (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, LS 3).

 

Daraus folgt, dass der potentielle Wahlausgang bei der Beurteilung der Mandatsrelevanz Berücksichtigung findet. 

 

Beispiel: Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag erhielt das BSW 4,98% der Stimmen und scheiterte damit an der 5%-Hürde. Hätte das BSW lediglich rund 9.500 Stimmen mehr erhalten, wäre ihm der Einzug in den Bundestag gelungen. Weitere Folge wäre gewesen, dass die Fraktionen von CDU/CSU und SPD nicht gemeinsam eine absolute Mehrheit er­reicht hätten (die bei 316 Abgeordneten liegt, siehe Art. 121 GG i.V.m. § 1 I S. 1 BWahlG) und allenfalls eine Minderheitsregierung hätten bilden können.

 

Bei einem so knappen Ergebnis (es fehlten auf Seiten des BSW nur 0,02 Prozentpunkte für den Einzug in den Bundestag mit der weiteren Folge des Nichterreichens der absoluten Mehrheit auf Seiten von CDU/CSU und SPD) sind Wahlfehler ohne weiteres geeignet, die Mandatsrelevanz zu begründen. Im vorliegenden Fall fehlten dem BSW lediglich rund 9.500 Stimmen. Infolge der vorgezogenen Wahl konnten die Wahlunterlagen erst relativ zeitnah zum Wahltag versandt werden. Etliche der rund 213.000 im Ausland lebenden Wahlberechtigten erhielten infolge von Nachlässigkeiten, Planungsfehlern (Druckereien wurden zu spät beauftragt) oder der fehlenden Priorisierung beim Versand (Standardbrief statt Eilzustellung;  Zustellung über Drittstaaten statt Direktzustellung) die Wahlunterlagen erst nach dem Wahltag oder erst so spät, dass ihre abgesandten Wahlstimmen die Wahlkreisverwaltungen nicht rechtzeitig erreichten. Virulent wurde das insbesondere bei Wahlberechtigten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Europa haben. Um in diesem Fall einen Wahlfehler festzustellen, müsste in einem ersten Schritt ermittelt werden, wie hoch exakt die Zahl derjenigen war, die zu spät ihre Wahlunterlagen erhielten. Wäre diese Zahl ermittelt, würde es allerdings spekulativ: Man müsste schätzen, wie hoch der Anteil derjenigen gewesen wäre, die auch tatsächlich ihre Stimme abgegeben hätten. Weiterhin müsste darüber spekuliert werden, wie hoch der Stimmenanteil für das BSW gewesen wäre und ob so die fehlenden rund 9.500 Stimmen erreicht worden wären. Davon unbeschadet gilt aber, dass das deutsche Wahlrecht jedenfalls verfassungsrechtlich keine Briefwahl vorschreibt: Jeder Auslandsdeutsche kann theoretisch seinen Wahlkreis aufsuchen und dort die Stimme abgeben. Es ist also ungewiss, wie das BVerfG im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde entscheiden würde. Es könnte eine fehlende Mandatsrelevanz annehmen und damit die Beschwerde abweisen; es könnte aber auch (gerade aufgrund der Knappheit das Wahlausgangs für das BSW) eine Mandatsrelevanz annehmen und eine Wiederholung der Briefwahl (komplett oder nur in Bezug auf die am meisten betroffenen Wahlkreise) anordnen.   


 

III. Das Wahlprüfverfahren


Das Wahlprüfverfahren beginnt mit dem Rechtsbehelf Einspruch, den jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestags schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag erheben können (§ 2 WahlprüfG). Der Einspruch muss an den Bundestag adressiert sein (Art. 41 I S. 1 GG, § 1 I WahlprüfG). Die Entscheidung des Bundestags (§ 13 WahlprüfG) wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet (§ 3 I WahlprüfG). Der Bundestag entscheidet mit einfacher Mehrheit (§ 13 I S. 1 WahlprüfG).

 

Ist der Einspruchsführer mit der Entscheidung des Bundestags nicht einverstanden, kann er binnen einer Frist von zwei Monaten Beschwerde beim BVerfG erheben (Art. 41 II GG i.V.m. § 18 WahlprüfG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG) (siehe nur die Verfahren BVerfG NJW 2019, 1201 ff. und BVerfG NVwZ 2022, 473 ff. – jeweils Wahlprüfungsbeschwerde). Die (übrigen) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind § 48 BVerfGG zu entnehmen. Das BVerfG nimmt sich der Prüfung auch an, wenn sich die Beweiserhebung des Deutschen Bundestags als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 9).

 

Bei der Begründetheit  der Wahlbeschwerde prüft das BVerfG zunächst, ob die Entscheidung des Bundestags bezüglich des Einspruchs formelle Fehler aufweist (etwa fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlprüfungsausschusses; fehlende Beschlussfähigkeit des Wahlprüfungsausschusses; mangelhafte Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den geltend gemachten Wahlfehler). In materieller Hinsicht prüft es insbesondere, ob Wahlfehler (etwa Zählfehler oder strukturelle Fehler bei der Durchführung der Brief­wahl) vorliegen und dadurch Wahlrechts­grundsätze des Art. 38 I S. 1 GG verletzt wurden, siehe dazu bereits oben. Auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des WahlprüfG kann – anders als beim Einspruch – Prüfungsgegenstand sein.

 

Das BVerfG hat festgestellt, dass Wahlfehler nicht nur von amtlichen Wahlorganen (etwa bei der Stimmauszählung – so gerügt in BVerfG NVwZ 2022, 473), sondern auch von Dritten begangen werden könnten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllten (vgl. BVerfGE 89, 243, 251).

 

Wie aufgezeigt, führen im Wahlbeschwerdeverfahren festgestellte Verstöße aber nur dann zur (kompletten oder teilweisen) Ungültigkeit der Wahl, wenn sie sich auch auf die Sitzverteilung ausgewirkt (BVerfGE 85, 148, 158 f.) bzw. die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestags infrage gestellt haben könnten (siehe BVerfG NVwZ 2022, 473, 474 ff.) – sog. Mandatsrelevanz, s.o. Unbeachtlich sind Wahlfehler also lediglich dann, wenn eine Beeinflussung auf die Sitzverteilung völlig fernliegt, etwa bei nur kleineren, vereinzelt auftretenden Verstößen.

 

Fraglich ist, ob auch eine Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) in Betracht kommt. Geht es um die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, stellt das Wahlprüfverfahren (Art. 41 GG i.V.m. § 18 WahlprüfG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG) eine abschließende Regelung dar (vgl. BVerfGE 83, 153, 156; Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn 105; Pieroth, in: J/P, GG, Art. 41 Rn 5; Robbers, JuS 1996, 116, 119; Roth, DVBl 1998, 214 ff.). Eine Verfassungsbeschwerde wäre hier unstatt­haft. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG geltend macht; in einem solchen Fall ist das Organstreitverfahren statthaft. Zwar ist eine politische Partei kein Staatsorgan; sie kommt in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen aber nahe (siehe BVerfGE 2, 1, 73: „Rang einer verfassungsrechtlichen Institution“), weshalb sie eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG grds. nur im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. etwa BVerfGE 1, 208, 223 ff.; 4, 27, 30 f.; 73, 40, 65; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284; 111, 286, 288; BVerfG NVwZ 2015, 209, 210 ff.; NVwZ 2016, 1701, 1702; BVerfG 27.2.2018 – 2 BvE 1/16 Rn 27 – insoweit nicht abgedruckt in NJW 2018, 928 ff.; BVerfG NVwZ-RR 2019, 89 f. – AfD; BVerfG 22.2.2023 – 2 BvE 3/19 Rn 123 – Parteienfinanzierung – insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2023, 496; BVerfG 30.7.2024 – 2 BvF 1/23 Rn 117) (vgl. R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23. Aufl. 2024, Rn 628). Nur soweit sich eine politische Partei nicht auf ihren spezifisch verfassungsrechtlichen Status beruft, sondern auf die für jedermann geltenden und ihrem Wesen nach auch auf Parteien anwendbaren Grundrechte, kann sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 84, 290, 299) (vgl. abermals R. Schmidt, Staatsorganisationsrecht, Rn 628).

 

Beispiel: Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn es um die Überprüfung von einer Wahl vorgeschalteten Einzelmaßnahmen ginge (etwa die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags oder die Festlegung eines Wahltermins) oder um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahlhandlung als solche (etwa die Verletzung des Wahlgeheimnisses). Auch die Überprüfung von Entscheidungen der Wahlorgane nach der Wahl (etwa die Ermittlung des Wahlergebnisses oder der Sitzverteilung) ist ausschließlich mit der Wahlbeschwerde herbeizuführen.

 

Etwas anderes gilt aber, wenn etwa das BWahlG oder die BWahlO direkt bezüglich ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt werden. Hier handelt es sich nicht um Akte staatlicher Gewalt, die sich unmittelbar auf eine Wahl beziehen, sondern um Gesetze, die ohne weiteres Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Allerdings ist die Frist des § 93 III BVerfGG zu beachten (vgl. dazu Roth, DVBl 1998, 214 f.).


 


E. Fazit


Die Ausarbeitung hat gezeigt, dass Wahlfehler niemals ganz ausgeschlossen werden können. Solange Wahlfehler nicht systematisch erfolgen bzw. keine Mandatsrelevanz haben, sind sie unbeachtlich; es erfolgt lediglich die Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung. Anderenfalls (d.h. bei Vorliegen einer Mandatsrelevanz) hat gemäß dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in Gänze (BVerfG NVwZ-Beilage 2024, 7, 24). Eine teilweise Wiederholung kann etwa darin bestehen, dass die Wahl nur in den betreffenden Wahlkreisen wiederholt wird oder nur eine bestimmte Gruppe von Wählern erneut wählen darf (z. B. bestimmte Briefwähler, wenn es Fehler bei der Briefwahl gegeben hat).




Rolf Schmidt (23.03.2025)


 



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